Zur Haftung eines Landwirts für selbst hergestellte Futtermittel

Zur Haftung eines Landwirts für selbst hergestellte Futtermittel

LG Hagen, Urteil vom 27.11.2015, 8 O 166/11

 

Nordrhein Westfalen Wappen

Landgericht Hagen
Urteil vom 27.11.2015
8 O 166/11

Im Namen des Volkes
Urteil

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 361,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Kläger gegenüber der Klinik XXX, von der Verbindlichkeit aus der Rechnung vom 11.03.2011, Rechnungsnummer 111784 in Höhe von 15.348,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2011 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand: