Vertragspartner eines Kreditkartenvertrages (hier: Lufthansa Miles & More Card)
Beweislast für mündliche Abreden der am Vertrag Beteiligten, die von der Vertragsurkunde abweichen
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2006, 9 O 498/05
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20.10.2006
9 O 498/05
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
AG ...
Klägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur, LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf
./.
Herrn
Beklagter
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2006 durch den Richter ... als Einzelrichter
für Recht erkannt
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.720,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2005 sowie weitere 2,50 € zu zahlen.
- Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Am 28.05.1999 unterzeichnete der Beklagte, der Geschäftsführer der in Insolvenz befindlichen .... GmbH ist, den aus der Anlage 1 zur Klageschrift erischtlichen Kreditkartenantrag für eine Lufthansa Miles & More Card in Form einer VISA-Card mit der Nr. ....
Angang April 2005 erhielt der Beklagte eine Abrechnung über insgesamt 3.805,04 €. Diesen Betrag versuchte die Klägerin vereinbarungsgemäß per Lastschrift vom angegebenen Konto abzubuchen. Die Lastschriftbuchung schlug fehl. Der Saldostand erhöhte sich infolge der Abrechnung vom 03.05.2005 um weitere 1.901,90 € und infolge der Abrechnung vom 03.05.2005 um weitere 13,50 €. Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach vergeblich zur Zahlung auf. Am 24.05.2005 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
Nachdem der Beklagte moniert hatte, eine Abrechnung von 03.08.2004 nicht erhalten zu haben, bat der Beklagte in Kenntnis, dass eine Ersatzausstellung 2,50 € kosten werde, um Übersendung einer solchen.
Der Beklagte verfügte bereits über eine andere Kreditkarte. Mittels der streitgegenständlichen Kreditkarte wurden nur Flüge gebucht, welche die ... GmbH betrafen.
Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und dem Beklagten persönlich sei der Kreditkartenvertrag geschlossen worden.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe im Zuge der Vertragsgespräche mit einer Mitarbeiterin der ... AG ausdrücklich und mehrmals darauf hingewiesen, dass Vertragspartner ausschließlich die ... GmbH sein sollte und er nicht persönlich haften solle. Daraufhin habe diese erklärt, auf der Kreditkarte müssen eine natürliche Person angegeben sein, damit man ihm die ...-Gutschriften geben könne; gleichwohl handele es sich auf seinen Wunsch um eine reine "Firmenkarte".
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.720,94 € aus § 670 BGB. Es steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten in Person ein Kreditkartenvertrag entsprechend dem aus der Anlage 1 zur Klageschrift ersichtlichen Antrag geschlossen wurde.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Beklagte führt unstreitig über Jahre Korrespodenz mit der Klägerin über das Kreditkartenkonto, so dass sein betreffendes Bestreiten bereits unsubstantiiert ist. Jedenfalls ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarungen, dass die Klägerin Herausgeberin der Kreditkarte ist. Dies folgt zum einen daraus, dass es oben rechts in der Vertragsurkunde heißt: "Ich ermächtige die ... AG widerruflich, die Abrechnungsbeträge per Lastschrift von nebenstehendem Konto einzuziehen." Weiter nimmt auch Ziffer 20 der Bedingungen für die ... ausdrücklich auf die Klägerin Bezug. Desweiteren ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin gegenüber der ... Zahlungsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der betreffenden Kreditkarte gegenüber der ... AG beglich.
Der Beklagte ist auch Vertragspartner der Klägerin. Da der Beklagte den aus der Anlage 1 zur Klageschrift erischtlichen Kreditkartenvertrag, in dem es heißt: "...Ich erkläre, dass ich im eigenen Namen und für eigene Rechnung handle..." unterzeichnete, gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit vertraglicher Urkunden, dass dem Beklagten die volle Beweislast dafür obliegt, dass es mündliche Abreden der am Vertragsschluss Beteiligten gab, deren Inhalt von demjenigen der Vertragsurkunde abwich (vgl. BGH NJW 1989, 1323 [1324]; NJW 1982, 1680 [1681]).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es dem Beklagten nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass entgegen dem Inhalt der schriftlichen Vertragsurkunde nicht er in Person, sondern die ... GmbH vertraglich berechtigt und verpflichtet werden sollte. Für die Darstellung des Beklagten spricht allein, dass unstreitig seit dem Jahre 1995 ein Kreditvertrag zwischen der ... GmbH und der ... AG bestand und der neue Vertrag nun die Möglichkeit zur Teilnahme am Miles & More-Programm schaffen sollte. Daraus allein folgt aber nicht die Unrichtigkeit des Inhalts der Vertragsurkunde im Hinblick auf die Person des Karteninhabers.
Die Aussage der Zeugin ..., die die Darstellung des Beklagten im Wesentlichen bestätigte, ist nicht überzeugend. Es ist bereits fraglich, ob die Zeugin ... sich an Einzelheiten eines mehr als sieben Jahre zurückliegenden Geschäftsvorganges erinnern konnte. Jedenfalls ist es auffällig, dass die Zeugin sich an den Gesprächsinhalt soweit er die Frage der Identität des Vertragspartners betraf, angeblich sehr genau erinnern konnte, während sie zum Randgeschehen überhaupt nicht mehr Angaben in der Lage war. Die Bekundungen der Zeugin ... sind nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziebar, dass der Beklagte, der als Geschäftsführer einer GmbH über entsprechende Geschäftserfahrungen verfügte, einen Vertrag im eigenen Namen unterzeichnete, obwohl nach seinem Willen ausschließlich eine GmbH berechtigt und verpflichtet werden sollte. Dies gilt umso mehr, als dass er mit seiner zweiten Unterschrift bestätigte, dass im Falle der "Abrechnung über ein Firmenkonto der Antrag auch seitens der Firma als Mitantragstellerin rechtsverbindlich zu unterschreiben sei". Es ist unwahrscheinlich, dass der Beklagte - zumal nach seiner Behauptung über die Identität der Vertragspartei ausführlich gesprichen worden sein soll - auf diesen Gesichtspunkt nicht geachtet hätte, wenn seine persönliche Benennung in der Karte angeblich nur deshalb erfolgte, um Gutschriften aus dem "Miles & More-Programm" zu erhalten. Die außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände lassen ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass der Inhalt der Vertragsurkunde bezüglich der Identität der Vertragspartei falsch ist. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Beklagte bereits über eine eigene Kreditkarte verfügte und über die streitgegenständliche Kreditkarte ausschließlich die GmbH betreffende Flüge gebucht wurden.
Unstreitig tilgte die Klägerin Zahlungsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kreditkarte in Höhe von insgesamt 5.720,94 €.
Der Anspruch ist im Hinblick auf Nr. 17 I, IV der Bedinungen für die Lufthansa Card auch fällig. Es bestand ein wichtiger Grund für die am 24.05.2005 erfolgte Kündigung, da der Beklagte trotz unstreitig mehrfacher Aufforderungen den zu seinen Lasten bestehenden Saldo nicht ausglich.
II.
Ferner hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2,50 € für die Überweisung einer Ersatzforderung aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Unstreitig verlangte der Beklagte in Kenntnis einer entsprechenden Kostenerstattungspflicht in Höhe von 2,50 € die Übersendung einer weiteren Abrechnung von 03.08.2004.
III.
Der Zahlungsanspruch findet seine Grundlage in Zifer 17 IV der Bedingungen für die Lufthansa Card.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 l 1 Hs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.
V.
Streitwert: 5.723,44 €
Anmerkung: Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Zur Berufungsentscheidung vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2008, I - 6 U 226/08