Die Prozessförderpflicht einer Partei

Zuweisung eines verspäteten Sachvortrages Gem. §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 und 2 ZPO

LG Köln, Urteil vom 02.07.2013, 2 O 391/12

Nordrhein Westfalen Wappen

Landgericht Köln
Urteil vom 02. Juli 2013
2 O 391/12

Im Namen des Volkes
URTEIL

In dem Rechtsstreit

Herr..

Kläger

./.

Firma …

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dahlbokum und Dr. Stoppel, Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2013 durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin
für Recht erkannt

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Begleichung einer offenen Rechnung aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Messebauer. Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur. Der Kläger erstellte mehrfach Messestände für Kunden der Beklagten. Grundsätzlich stellte der Kläger seine Leistungen gegenüber der Beklagten in Rechnung, welche diese mit einem Aufschlag an ihre Kunden weiterberechnete.

Der Kläger behauptet, im Jahr 2011 habe die Beklagte von der Rechnung Nr. 149 vom 02. März 2011 in Höhe von 6.012,00 € und der Rechnung Nr. 150 vom 02. März 2011 in Höhe von 10.620,00 € unberechtigt Skonto – Beträge in Höhe von insgesamt 166,32 € einbehalten (Anlagen K1 – K3, Bl. 18 – 20 d. A.). Die Rechnungen seien am 02. März 2011 versandt worden, als Beweis wird die Vernehmung des Klägers angeboten. Die Zahlung erfolgte unstreitig am 22. März 2011 (Anlage K10, Bl. 48 d. A.).

Weiter habe die Beklagte ohne Rechtsgrund aus der Rechnung Nr. 172 vom 27. Juni 2011 die Positionen 1, 2, 3, 5, 11, 13, 14 und 15 in Höhe von 13.505,43 € nicht bezahlt (Anlage K5, Bl. 22 d.A)

Der Kläger beantragt,

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 13.671,75 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.07.2012 zu zahlen.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, bereits berechnete, vorgerichtliche Verzugszinsen in Höhe von € 427,68 für die Zeit vom 22.02.2012 bis zum 11.07.2012 zu zahlen.
  3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 755,80 freizustellen.
  4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Mahnkosten in Höhe von € 5,00 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die offenen Posten aus der Rechnung Nr. 172 seien nicht von ihr in Auftrag gegeben worden. Die Arbeiten betrafen – unstreitig – den Messestand der Firma …, für welche der Kläger bereits 2010 ein Messekonzept entwickelt hatte. Im Jahr 2011 kannte der Kläger daher einige der Mitarbeiter der Firma … und es kam zu direkten Absprachen zwischen dem Kläger und der Firma … bezüglich der Neukonzeption des Messestandes. Die Beklagte behauptet, die Beauftragung sei unmittelbar von der Firma … gegenüber dem Kläger erfolgt; sie sei nicht Auftraggeberin der offenen Positionen, welche die bautechnische Konzeptänderung des Messestandes beträfen. Der Kläger behauptet insoweit, es sei mit der Beklagten vereinbart worden, dass die Absprachen bezüglich der Änderungen direkt zwischen dem Kläger und der Firma … erfolgen sollten. Die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten, Frau … …, habe diesem Vorgehen in einer E – Mail im Mai 2011 zugestimmt (Anlage K7 und K8, Bl. 41 f. d.A.). In der E – Mail schreibt Frau …: „Ich bin da ganz Ihrer Meinung und habe dies auch so mit … besprochen. Allerdings sind wir als … natürlich auch mitverantwortlich für den Erfolg der Messen, da wir Sie mit den Messen beauftragten. Aus diesem Grund werde ich mich nur einbringen, wenn es Probleme gibt um diese dann schnellstmöglichst zu beheben. Grundsätzlich sollten Sie mich aber bei der Kommunikation jedoch in cc setzen, damit ich immer auf dem aktuellen Stand bin.“

Bezüglich der Skontobeträge behauptet die Beklagte, sie habe berechtigterweise einen Skontoabzug vorgenommen, weil die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnungen erfolgt sei.

Das Gericht hat dem Kläger mit der prozessleitenden Verfügung vom 22. März 2013 aufzugeben, bis zum 12. April 2013 darzulegen, wie die Absprachen hinsichtlich der Konzeptänderung im Einzelnen abliefern und ob hierbei die Zeugin … einbezogen war (Bl. 60 d.A.). Hierzu hat der Kläger nicht weiter vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung vom 07. Mai 2013 überreichte der Kläger eine Rechnung mit der Nr. 18045 mit Datum vom 01. Juli 2011, mit welcher die Beklagte die streitgegenständlichen Positionen aus der Rechnung Nr. 172 des Klägers gegenüber der Firma … in Rechnung stellt (Bl. 82 R und 84 d.A.). Die Beklagte rügte die Verspätung dieses Vortrages. Im Übrigen behauptet die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. Mai 2013 (Bl. 87 f. d.A.), es habe der ständigen Gepflogenheit entsprochen, dass die Beklagte die Rechnungen des Klägers ungeprüft an die Firma …. weiterberechnete und benennt hierzu Frau … als Zeugin. Eine nachträgliche Genehmigung lasse sich der Rechnung daher nicht entnehmen. Weiter ist der Kläger persönlich gem. § 141 ZPO bezüglich der Beauftragung der Konzeptänderung durch die Firma … angehört worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der 166,32 €, welche aus dem Skonto – Abzug der Rechnungen Nr. 149 und 150 resultieren. Er hat seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt (vgl. dazu: Urteil des BGH vom 13. Juli 1983, Az.: VIII ZR 107/82, Rn. 9, zitiert nach Juris). Die Vernehmung des Klägers gem. § 447 ZPO kam nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt hat (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012 § 447, Rn.2). Weiter war eine Vernehmung des Klägers von Amts wegen gem. § 448 ZPO nicht erforderlich, weil für die Behauptung des Klägers, die Rechnungen Nr. 149 und 150 seien am 02. März 2011 versandt worden, kein so genannter Anfangs- oder Anbeweis erbracht war (vgl. Greger aaO, § 448, Rn. 4). Ebenso war eine Vernehmung des Klägers nicht nach den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit angezeigt (vgl. hierzu: Greger, aaO, § 448, Rn. 2a). Auch dem Beklagten stand bezüglich des Rechnungszugangs kein Beweismittel zur Verfügung.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der offenen Positionen aus der Rechnung Nr. 172 i. H. v. 13.505,43 €. Der Kläger hat auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts mit der prozessleitenden Verfügung vom 22. März 2013 nicht dargetan, dass er die Beklagte in Person von Frau … ausreichend in die Absprachen zwischen ihm und der Firma … einbezogen hätte. Insoweit war zwischen dem Kläger und der Beklagten in Person von Frau … per Email im Mai 2011 zwar vereinbart worden, dass der Kläger hinsichtlich der Neukonzeptionierung unmittelbar Absprachen mit der Firma … treffen dürfe, allerdings solle die Beklagte – da sie Auftraggeberin war – immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden, indem sie bei der Kommunikation in cc gesetzt wird. Entsprechendes hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Gegenteil, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07. Mai 2013 schilderte der Kläger persönlich angehört gemäß § 141 ZPO, die Firma … habe sich diverse Sachen auch größere Positionen ausgesucht. Oft seien die Absprachen kurzfristig erfolgt und es sei teilweise schwierig gewesen, die Wünsche der …noch bis zur Messe umzusetzen. Der Kläger habe es daher nicht immer geschafft, Frau … über die Absprachen zu informieren. Dies habe auch daran gelegen, dass die Absprachen oft mündlich und sehr kurzfristig erfolgt seien. Aus dem Termin am 07. Mai 2013 überreichten Rechnung vom 01. Juli 2011 mit der Nummer 18045, mit welcher die Beklagte die streitgegenständlichen Leistungen gegenüber der Firma … in Rechnung stellte, ergibt sich nicht anderes. Grundsätzlich könnte aus dieser Rechnung die nachträgliche Genehmigung der abgerechneten Leistungen folgen, allerdings ist dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen gem. §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 und 2 ZPO. Der Kläger verletzte seine Prozessförderungspflicht aus § 282 Abs. 1 und 2 ZPO, indem er die Rechnung (Bl. 84 d.A.) erst in der mündlichen Verhandlung am 07. Mai 2013 zu den Akten reichte. Ihm hätte es obliegen, die Rechnung so frühzeitig zu den Akten zu reichen, dass die Beklagte bis zum Termin noch ausreichend Zeit gehabt hätte, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen. Da die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. Mai 2013 behauptet, der Rechnung sei keine nachträgliche Genehmigung zu entnehmen, weil die Beklagte die Rechnungen des Klägers immer unmittelbar und ungeprüft an die Firma … weitergeleitet habe und hierzu Frau … als Zeugin benennt, würde der Rechtsstreit im Falle der Zulassung des verspäteten Vorbringens des Klägers verzögert werden. Es wäre ein Beweistermin zur Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugin … zu bestimmen. Die Verspätung des klägerischen Vorbringens beruht auf grober Nachlässigkeit. Ein Grund, welcher die verspätete Einreichung der Rechnung rechtfertigen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 14.099,43 €

Dahlbokum
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