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Für Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“ geworben werden (17.05.2018)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in einer Bierwerbung unzulässig ist.

Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl bekomms!“. In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs „bekömmlich“.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die Werbeaussage „bekömmlich“ für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff „bekömmlich“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff „bekömmlich“ nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.
(BGH, Urteil vom 17.05.2018, I ZR 252/16 – Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes)

Neuer Produktrückruf von ALDI – Süd (10.05.2018)

ALDI – Süd ruft aktuell Salzsteine (2er – Set) des Importeurs Karpati Handels GmbH zurück, die seit dem 23.04.2018 in allen ALDI – Süd – Filialen verkauft wurden.
Da es sich bei dem Salzstein um ein Naturprodukt handelt, lässt es sich nicht vollständig ausschließen, dass es Luft- oder Wassereinschlüsse gibt. Der Salzstein kann daher unter bestimmten thermischen Bedingungen in Einzelfällen zerspringen. Beim Erhitzen bzw. Erkalten des Salzsteins besteht daher Berstgefahr, weshalb ein Verletzungsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Vor der Verwendung des Produktes wird abgeraten. …mehr

BGH, Urteil vom 07.09.2017, III ZR 71/17

Der Bundesgerichtshof hat unter Aufgabe seiner früheren Grundentscheidung aus dem Jahre 1956 entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung für hoheitliche Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (sog. Aufopferung) auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst. ….mehr

BGH, Urteil vom 22.06.2017, VII ZR 36/14

Der Bundesgerichtshof hat die Klage einer vom sog. PIP – Skandal betroffenen Frau aus der Bundesrepublik Deutschland gegen die TÜV Rheinland LGA Products GmbH als vom französischen Hersteller für Brustimplantate Poly Implant Prothèse (kurz: PIP) beauftragten „benannten Stelle“ gemäß der Richtlinie 93/42/EWG abgewiesen, weil der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. …mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 17.11.2016, 28 O 498/14

Gefälschtes Bld von Max Pechstein darf vernichtet werden. Die 28. Zivilkammer hat einen Kunstliebhaber dazu verurteilt, darin einzuwilligen, dass eine Tuchpinselzeichnung mit dem Motiv „Strandszene mit Boot“, die rechts unten mit „HMP“ monogrammiert war und den Zusatz !1914″ trug, vernichtet wird. Der Kunstliebhaber und Kläger hatte das Bild zusammen mit einer signierten Kaltnadelradierung „Selbstbildnis“, die aus der Hand des Malers Hermann Max Pechstein stammt, im Jahre 1987 im Kunsthandel erworben. …mehr

Dahlbokum
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