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URHEBERRECHT

Durch das Urheberrecht werden die Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. So bestimmt dies § 1 UrhG. Auch wenn im Rahmen einer juristischen Prüfung immer die Frage zu klären ist, ob ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk vorliegt, so ist der urheberrechtliche Schutz doch ein personenbezogener. Nicht das Werk, sondern der dahinter stehende Urheber (das Gesetz nennt ihn auch „Schöpfer“) erhält ihn. Das Gesetz definiert ein „Werk“ als eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). In der Literatur wird das Urheberrecht daher häufig auch als Recht des schöpferischen Geistes bezeichnet.

Nicht vom Urheberrchtsschutz umfasst ist die bloße Idee. Gesetzlichen Schutz erfährt nur das konkrete Werk. Die Geschichte des Urheberrechts selbst ist eng verbunden mit der Erfindung des Buchdrucks Mitte des 15. Jahrhunderts. Aber erst im 18. Jahrhundert begannen Rechtswissenschaftler und Gelehrte zwischen dem Eigentum am Buch und dem Recht an dessen Inhalt zu unterscheiden. Die Verbindungslinie von der Idee des geistigen Eigentums zur Theorie vom Immatierialgüterrecht wurde Ende des 18. Jahrhunderts zuerst von Kohler gezogen. Er war der Wegbereiter der sog. dualistischen Therorie.

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