Fristlose Kündigung eines Mietvertrages wegen defektem Kopiergerät

Klägerin erhielt kein Ersatzgerät während der Reparaturarbeiten

AG Köln, Urteil vom 28.01.2013, 142 C 220/12

Nordrhein Westfalen Wappen

Amtsgericht Köln
Urteil vom 28.01.2013
142 C 220/12

Im Namen des Volkes
Urteil

Firma… GmbH

Klägerin und Widerbeklagte

./.

Firma..

Beklagte und Widerklägerin

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2012 durch den Richter am Amtsgericht … für Recht erkannt

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 2.887,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2012 aus 267,75 € und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2012 aus 2.619,53 € zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  5. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Anwaltskosten, die Beklagte die Klägerin widerklagend auf Zahlung von Leasingraten in Anspruch.

Die Klägerin ist ein Malerbetrieb. Sie schloss mit der Firma… am 06.07. / 07.07.2011 einen Mietvertrag über ein Kopiergerät der Marke … . Vertragsbeginn war der 01.08.2011, die Laufzeit betrug 48 Monate und die monatliche Grundmiete bei vierteljährlicher Fälligkeit belief sich auf 75,00 € netto / 89,25 € brutto. Dem Mietvertrag lagen die Mietbedingungen der Firma … zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages sowie der Mietbedingungen wird auf Bl. 37 ff. d. A. Bezug genommen. In dem Mietvertrag wurde die Vertragsübernahme durch die Beklagte angekündigt. Das Gerät wurde bei der Klägerin durch die Firma … bereitgestellt. Mit Schreiben vom 21.07.2011 teilte die Beklagte der Klägerin die Vertragsübernahme mit allen Rechten und Pflichten mit. In dem Schreiben heißt es u. a. weiter, dass die Lieferfirma „Ansprechpartner für alle Produktfragen ist und von [der Beklagten] beauftragt, sämtliche Instandhaltungen zu erbringen. Das Innenverhältnis zwischen der [Klägerin] und dem Hause … GmbH bleibt unberührt“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 6 d. A. verwiesen.

Im Februar 2012 wandte sich die Klägerin an die Firma … wegen der Reparatur des Kopiergerätes. Diese erfolgte am 06.02.2012. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.02.2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.03.2012 zu einer Lieferung eines Ersatzgerätes auf. Unter dem 02.03.2012 teilte die Beklagte mit, dass sie bei der Fa. … Rücksprache nehme und auf die Sache zurückkomme. Am 05.03.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die letzte Störung durch die Firma … am 06.02.2012 behoben worden sei. Weitere Störungen der Fa. … nicht bekannt seien. Das Schreiben ging dem Bevollmächtigten der Klägein am 08.03.2012 zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2012 kündigte die Klägerin den Mietvertrag gegenüber der Beklagten fristlos und stellte der Beklagten von der Klägerin gezahlte Anwaltskosten wegen der Kündigung nach einem Gegenstandswert von 16 x 267,75 € unter Ansatz einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale in Höhe von 374,80 € in Rechnung. Am 28.03.2012 nahm die Firma … zwecks Terminsvereinbarung wegen eines Service – Einsatzes Kontakt zu der Klägerin auf; die Klägerin lehnte einen Service – Einsatz ab. Die Klägerin zahlte am 01.05.2012 die für Mai, Juni und Juli 2012 fällige Miete in Höhe von 267,75 € nicht. Die Beklagte kündigte den Mietvertrag mit Schreiben vom 26.06.2012 wegen Zahlungsverzuges ausserordentlich und stellte neben der Bruttomiete in Höhe von 267,75 € zzgl. 40,00 € Bearbeitungsgebühr zzgl. 12 Nettomieten à 225,00 € abzgl. Abzinsung in Höhe von 80,47 € der Klägerin 2.927,28 € in Rechnung.

Mit Schriftsatz vom 23.08.2012 kündigte die Beklagte den Mietvertrag vorsorglich wegen den rückständigen Mieten von Mai bis Oktober 2012 nochmals und forderte die Klägerin zur Rückgabe des Kopiergerätes bis zum 03.09.2012 auf. Eine Rückgabe erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, dass das Gerät dauernd defekt gewesen sei; Ende Februar sei es zu einem Komplettausfall gekommen. Das Gerät ziehe das Papier nicht fehlerfrei ein, extrem verknickt und zerissen, häufig auch mehr als nur ein Blatt Papier. Es zeige unentwegt die Fehlermeldung Papierstau an.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin an vorgerichtlichen Anwaltskosten 374,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 2.927,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2012 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin wegen der unterlassenen Rückgabe des Kopieres hilfsweise zu Nutzungsentschädigung in Höhe von 75,00 € monatlich verpflichtet sei.

Es wird weiter Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ganz überwiegend begründet.

Der Beklagten steht gegen die Klägerin aus dem Mietvertrag vom 06.07. / 07.07.2011 ein Anspruch auf Mietzins in Höhe von 267,75 € für den Zeitraum Mai bis Juli 2012 i.V.m. § 535 BGB sowie ein Anspruch auf Schadenersatz gem. §§ 280, 281 BGB in Höhe von 2.619,53 € zu.

I.
Ein Anspruch auf Erstattung aufgewandter Anwaltskosten in Höhe von 374,90 € für die fristlose Kündigung des Vertrages vom 06.07. / 07.07.2011 gem. §§ 280,281 BGB steht die Klägerin nicht zu, da die fristlose Kündigung vom 09.03.2012 unwirksam war. Die Voraussetzungen einer berechtigten fristlosen Kündigung gem. § 543 BGB lagen im Zeitpunkt der Kündigung nicht vor.

Allerdings sind auf den Vertrag die §§ 535 ff. BGB anwendbar. Bei dem zwischen der Klägerin und Fa. … handelt es sich um einen gemischten Vertrag; denn neben der Gebrauchsüberlassung des Kopiergerätes traf die Fa. … nach Ziffer III Nr. 2 der Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) auch die Verpflichtung bestimmte Verbrauchsmaterialien bereitzustellen und Serviceleistungen zu erbringen. Schwerpunkt ist indes die Gebrauchsüberlassung für den festen Zeitraum von 48 Monaten gegen Zahlung einer monatlichen Grundmiete „All-In“ für 75,00 € netto. auf den Vertrag sind daher neben den konkreten vertraglichen Bestimmungen einschließlich der AMB die §§ 535 ff. BGB anzuwenden.

Diese Regelungen gelten auch zwischen den Parteien, da die Beklagte gem. § 414 BGB mit Schreiben vom 21.07.2011 an Stelle der Fa. … in den Vertrag eingetreten ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt dies auch für die Mietbedingungen.

Bereits in dem Mietvertrag selbst ist seitens der Fa. … angekündigt worden, dass sie beabsichtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zum Zwecke der Refinanzierung im Wege der Vertragsübernahme zu übertragen. Die Beklagte ist dabei konkret benannt worden. Ziffer II der Mietbedingungen (Vertragsübernahme) enthält die Zustimmung des Mieters zur Vertragsübernahme und bestimmt, dass alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag und den Mietbedingungen zwischen dem Mieter und den konkret benannten Beklagten bestehen , wenn die Beklagte sich zur Übernahme bereiterklärt. Klauselrechtliche Bedenken bestehen nicht, sowohl auf der Vertragsurkunde selbst als auch in den Bedingungen ist ausdrücklich von einer Vertragsübernahme durch die Beklagte die Rede, so dass der angekündigte Eintritt der Beklagten in den Vertrag für die Klägerin nicht überraschend erfolgt. Auch eine unangemessene Benachteiligung ist nicht gegeben; denn der Klägerin war bekannt, wer Übernehmer des Vertrages sein wird und dass alle Pflichten und Rechte auf die Beklagte übergehen, so dass das Vertragsverhältnis auch nicht zu Lasten der Klägerin aufgespaltet wurde. Die Klägerin hat dem durch ihre Unterschrift auf dem Mietvertrag sowie der Geltung der Mietbedingungen durch gesonderte Unterschrift auf den Mietbedingungen vorab gem. § 182 BGB zugestimmt (Bl. 38 d. A.). Durch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 21.07.2011, mit dem sie der Klägerin die Übernahme anzeigte, ist diese wirksam geworden und die Beklagte an Stelle der Fa. … in den Vertrag eingetreten.

Die auf eine andauernde Gebrauchsstörung gestützte fristlose Kündigung des Vertrages durch die Klägerin gem. Anwaltsschreiben vom 09.03.2012 war unwirksam, da zum einen ein wichtiger Grund nicht dargetan ist zum anderen sich die Kündigung aber auch als unzulässige Rechtsausübung darstellt.

Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ausserordentlich fristlos kündigen. Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 liegt ein wichtiger Grund auch dann vor, wenn der vertragsgemässe Gebrauch ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt wird. Dies kann insbesondere bei dem Auftreten von Mängeln der Fall sein, wobei indes bei unerheblichen Beeinträchtigungen ein besonderes Interesse des Mieters die Kündigung rechtfertigen muss. Weiter ist derjenige, der kündigen will, verpflichtet, dem Vermieter nach Abs. 3 Satz 1 eine Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen trägt derjenige, der sich nach § 543 BGB vom Vertrag lösen will. Das Kündigungsrecht nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist schließlich ausgeschlossen, wenn sich die Kündigung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles als treuwidrig im Sinne einer unzulässigen Rechtsausübung darstellen würde. Dies ist z.B. bei der Kündigung durch den Mieter der Fall, wenn sich der Mieter vor oder bei Ausübung des Kündigungsrechtes selbst nichts vertragskonform verhält.

Vorliegend fehlt es zunächst bereits an einem wichtigen Grund. Ein solcher ist nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin hat die Kündigung vom 09.03.2012 auf die im Anwaltsschreiben vom 29.02.2012 mitgeteilten Mängel, dass der Kopierer nicht drucke und kopiere, gestützt. Dass es sich hierbei aber um einen Dauerzustand handelte, der trotz Wartungsmassnahmen der Beklagten bzw. der von dieser beauftragten Firma … fortgesetzt nicht behoben werden konnte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt weder vor, wie oft es zu seit Vertragsbeginn zu Beanstandungen kam, noch wie viele Reparatureinsätze der Fa. … erfolgten bzw. wie lange die Nutzung konkret nicht möglich gewesen sein soll. Der Mängelvortrag der Klägerin, dass beim Einzug Dokumente verknickt oder zerrissen werden und es zu Papierstaus kommt, bezieht sich alleine auf den Zeitraum nach der unstreitig am 06.02.2012 erfolgten Reparatur. Vortrag zu dem Zeitraum davor – ein halbes Jahr seit Vertragsbeginn – erfolgt nicht und auch für den Zeitraum nach dem 06.02.2012 ist nicht konkret nachvollziehbar, wie oft es zu den von der Klägerin beschriebenen Störungen kam. Die Beschreibung der Störung als „unentwegt“ stellt insoweit keine für das Gericht nachvollziehbare objektiv greifbare Darstellung der Nutzungsbeeinträchtigung dar. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist daher nicht festzustellen, so dass es am wichtigen Grund der Kündigung fehlt.

Die Klägerin verhält sich aber treuwidrig. Zwar enthält das Schreiben vom 29.02.2012 eine Bezugnahme auf Mängel des Kopierers. Indes wird von der Klägerin eine Abhilfe dieser Mängel im Sinne von § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB durch Austausch des Gerätes verlangt. Für den Fall, dass die Beklagte keine Ersatzlieferung leistet, kündigt die Klägerin die Kündigung an. Auf eine Ersatzlieferung hatte die Klägerin inders keinen Anspruch. Die Beklagte war zur Bereitstellung eines Ersatzgerätes nicht verpflichtet. Die Entscheidung, welche Art der Mängelbeseitigung in Betracht kommt,- Behebung der Störungen am überlassenen Gerät oder Austausch des ganzen Gerätes – ist Sache desjenigen, der für die Mängelbeseitigung verantwortlich ist, hier des Vermieters. Der Mieter kann den Vermieter nicht auf eine bestimmte Art der Mängelbeseitigung festlegen und hiervon die Ausübung des Kündigungsrechtes abhängig machen. Er verhält sich treuwidrig, wenn er ein ihm nicht zustehendes Recht in Anspruch nimmt und bei Nichterfüllung kündigt; insbesondere dann, wenn wie hier die Beklagte ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Mängelbeseitigung mit dem Schreiben vom 05.03.2012 bekundet, wobei dieses Schreiben den Bevollmächtigten der Klägerin auch vor der Kündigung erreichte. Die auf eine nicht geschuldete Leistung gerichtete Aufforderung zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB führt vielmehr wegen Verstosses gegen § 242 BGB dazu, dass sie unwirksam ist. Die Klägerin hätte daher die Fristsetzung unter Beachtung des Rechts der Beklagten über die Art der Mängelbeseitigung selbst zu entscheiden wiederholen müssen.

Die Treuwidrigkeit des Vorgehens der Klägerin ergibt sich vorliegend aber auch daraus, dass sie auf die fristgerechte Antwort der Beklagten vom 05.03.2012, die sie vor der Kündigung am 08.03.2012 erreichte und in dem die Beklagte mitteilte, dass am 06.02.2012 die letzte bekannte Störung behoben worden ist, keine weitere Erklärungen abgab. Aus dem Schreiben der Beklagten konnte die Klägerin entnehmen, dass die Beklagte grundsätzlich zur Mängelbehebung bereit war und ihre dahingehende Verpflichtung auch anerkannte, indes der Auffassung war, dass die seitens der Klägerin im Schreiben vom 29.02.2012 angesprochenen Mängel bereits beseitigt waren. Diese Ausnahmen war auch nicht offensichtlich unbegründet; denn zum einen war der zeitliche Abstand zwischen der Reparatur vom 06.02.2012 und dem Schreiben vom 29.02.2012 nicht so groß als dass Überschneidungen in der Informationserteilung sicher ausgeschlossen werden konnten. Zum anderen hat die Klägerin aber auch keine konkreten Daten mitgeteilt, wann denn die beanstandeten Mängel aufgetreten sein sollen. Auch die unstreitige Reparatur vom 06.02.2012 wurde von der Klägerin nicht erwähnt. Diese Umstände waren auch für die Klägerin erkennbar. Sie wäre daher im Rahmen einer die Klägerin aus dem Mietverhältnis treffenden Nebenpflicht gehalten gewesen, vor Ausübung der Kündigung die Beklagte ggfs. unter Setzung einer Nachfrist konkret zu informieren, dass es sich ggfs. um eine neue, nach der Reperatur aufgetretene Störung handelt. Jedenfalls durfte die Beklagte, nachdem sie durch Informationsbeschaffung tätig gewordem ist, darauf vertrauen, dass eine Kündigung zunächst abgewendet worden ist, darauf vertrauen, dass eine Kündigung zunächst abgewendet worden ist.

Die fristlose Kündigung erweist sich damit als unwirksam, ein Anspruch auf in diesem Zusammenhang entstandene Anwaltskosten besteht nicht.

II.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin zunächst aus dem Mietvertrag i.V.m. § 535 BGB für die Monate Mai und Juli 2011 einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete in Höhe von 267,75 €. Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin ihre Zahlungen beginnend mit dem 01.05.2012 einstellte.

Darüber hinaus steht der Beklagten gegen die Klägerin ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.619,53 € gerichtet auf den der Beklagten nach wirksamer fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges entstandenen Mietausfall aus §§ 280, 281 BGB i.V.m. Ziffer X Nr. 4 der Mietbedingungen zu.

Nach Ziffer X Nr. 4 der Mietbedingungen ist die Beklagte berechtigt nach einer eigenen wirksamen fristlosen Kündigung, Ersatz wegen des ihr durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstandenen Schadens zu verlangen. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, dass der Vermieter, wenn das Mietverhältnis aufgrund einer Vertragsverletzung vorzeitig beendet wird, von dem Mieter den ihm hierdurch entstandenen Mietausfall ersetzt verlangen kann. Der Vertrag ist jedenfalls aufgrund der im Verfahren mit Schriftsatz vom 23.08.2012 erklärten fristlosen Kündigung wirksam beendet worden.

Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit der Mietzahlung für zwei aufeinanderfolgende Termine (01/05 und 01/08) in Verzug. Es kann daher dahinstehen, ob die Kündigung vom 26.06.2012 nicht deshalb unwirksam ist, weil Ziffer X Nr. 2 der Mietbedingungen, wonach der Vermieter bereits bei einem Zahlungsverzug von 1/6 der Jahresmiete zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wegen unangemessener Benachteiligung unzulässig sein könnte, weil diese Bestimmung die Kündigung in Abweichung von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits dann zulässig, wenn bei einer vierteljährlich im Voraus zu zahlenden Mieten ein Zahlungstermin versäumt wurde.

Der Höhe nach schuldet die Klägerin der Beklagten Ersatz der auf die gesamte noch verbleibende Vertragslaufzeit entfallenden Mieten. Da hier der Vertrag fest auf 48 Monate geschlossen wurde, ist dies der bis Juli 2015 zu zahlende Mietzins. Nicht erfasst wird die Umsatzsteuer, so dass der Mietausfall 2.700,00 € beträgt. Weiter ist der Betrag wegen der vorzeitigen Beendigung abzuzinsen. Diesen Betrag hat die Beklagte mit 80,47 € beziffert. Die Klägerin hat ihn nicht angegriffen, so dass er als zugestanden gilt. Der Schaden beläuft sich damit auf 2.619,53 €.

Bearbeitungsgebühren in Höhe von 40,00 € kann die Beklagte nicht beanspruchen. Insoweit ist zu der Rechtsgrundlage für diesen Anspruch nichts dargetan.

Weitere Abzugsposten sind derzeit nicht ersichtlich. Zwar trifft den Vermieter grundsätzlich eine Schadensminderungspficht, die darin besteht, dass er sich um eine anderweitige Vermietung des Mietgegenstandes bemüht; indes hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin dazu nichts vorgetragen und ist der Beklagten auch eine anderweitige Vermietung derzeit nicht möglich, da die Klägerin ihrer Rückgabepflicht nicht nachgekommen ist. Auch im Hinblick auf anderweitige Positionen, die sich die Beklagte etwa im Wege des Vorteilsausgleiches anrechnen lassen muss, fehlt es an Darlegungen der Klägerin.

III.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges aus der Fristsetzung im Schreiben vom 26.06.2012 gem. §§ 286, 288 BGB, allerdings gilt der Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB nur für die Bruttomiete über 267,75 €, da sich die übrige Forderung keine Entgeltforderung sondern ein Anspruch auf Schadenersatz ist.

IV.
Die Nebenentscheidung beruhen auf den § 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Streitwert:

Klage: 347,90 €
Widerklage: 2.927,28 €

Gesamt: 3.302,18 €

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