Hersteller haftet nach Fremdkörpereinschlüssen in Lebensmitteln

Produkthersteller („Fruchtgummi Cola-Flasche“) muss Schadensersatz und Schmerzensgeld leisten

OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2013, 21 U 64/12

Nordrhein Westfalen Wappen

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 23. Mai 2013
21 U 64/12

Im Namen des Volkes
Urteil

 

Herr…

Kläger

./.

Firma..

Beklagte

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az: 2 O 176/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm aufgrund der Überkronung seiner Zähne 25 und 26 entstandenen Kosten zu ersetzen.
  3. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
  4. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
  5. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 73 % und die Beklagte 27 %.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, die Süßwaren herstellt und vertreibt, auf Schadensersatz wegen einer Verletzung seiner Zähne durch ein von der Beklagten hergestelltes fehlerhaftes Produkt in Anspruch.

Dahlbokum
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