Kaufverträgliche Gewährleistungen ausschließlich zwischen Käufer und Verkäufer

Gemäß § 443 Abs. 1 BGB nicht jedoch im Verhältnis zum Garantiegeber

AG Ratingen, Urteil vom 28.10.2014, 11 C 98/14

Nordrhein Westfalen Wappen

Amtsgericht Ratingen
Urteil vom 28.10.2014
11 C 98/14

Im Namen des Volkes
Urteil

Herrn…

Kläger

./.

 

Firma … GmbH

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum LL.M.Eur.LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf

hat das Amtsgericht Ratingen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.10.2014 durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr. 2, Alt.1 BGB i. V. m. §§ 326 Abs. 5, 345 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der Garantieerklärung der Beklagten zu.

Gemäß § 443 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer bei Garantieübernahme durch einen Dritten die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung angegebenen Bedingungen zu. Bei der Garantie des Herstellers oder eines Dritten, die nicht Partei des Kaufvertrages sind, scheiden Rücktritt vom Kaufvertrag aus, so dass der eingeräumte Anspruch nur auf Ersatzlieferung, Nachbesserung und Schadenersatz gerichtet sein kann (Palandt/Weidenkampf, BGB, 72. Auflage, § 443 Rn. 22). So ist es auch hier, eine weitergehende Erklärung, auf die der Kläger sein Rücktrittsrecht stützen könnte, ist im Rahmen der Garantieübernahme nicht enthalten. Darin heißt es ausdrücklich „im Rahmen der Garantie werden wir alle Mängel, die auf Material- oder Fertigungsfehler beruhen, beheben.“

Ein Rücktrittsrecht des Klägers folgt auch nicht aus dem Gesetz. Da die Parteien dieses Rechtsstreits nicht die Parteien des Kaufvertrags sind, findet die Regelung des § 437 Nr. 2, Alt. 1 BGB in Verbindung mit §§ 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Beklagte keine Anwendung. Die Erklärung der … GmbH in Ins. vom 13.01.2014 ändert daran nichts. Insbesondere entfaltet die Erklärung keine rechtsbegründende Wirkung im Verhältnis des Klägers zur Beklagten.

Nach alledem hatte die Klage daher keinen Erfolg.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Dahlbokum
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