Keine Verdoppelung der Lizenzgebühren bei fehlender Namensnennung des Fotografen

Die Verwendung des Fotos galt nicht als schwerwiegende oder nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes

AG Köln, Versäumnisurteil und unechtes Versäumnisurteil vom 30.05.2012, 125 C 171/12

Nordrhein Westfalen Wappen

Amtsgericht Köln
Versäumnisurteil und unechtes Versäumnisurteil vom 30.05.2012
125 C 171/12

Im Namen des Volkes
Urteil

 

In dem Rechtstreit

Kläger

./.

Beklagter

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 125 auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2012 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 225,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger zu 6 % und dem Beklagten zu 94 % auferlegt.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
  4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist selbstständiger Werbefotograf und hat sich auf Fotografien von Modelleisenbahnen spezialisiert. Er fertigte u. a. das in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 3 d. A) wiedergegebene Foto eines Eisenbahnwaggonmodells. Der Beklagte nutzte das Lichtbild zur Illustrierung einer Seite in dem Internet – Portal Ebay, auf der er mit dem Mitgliedsnamen … ein ensprechendes Waggonmodell anbot. Er hatte keine Zustimmung des Klägers für die Benutzung von dessen Fotografie eingeholt. Der Kläger nahm den Beklagten mit Anwaltsschreiben auf Unterlassung, Zahlung eines Lizenzschadens von 450,00 Euro und Erstattung der Abmahnkosten von 582,50 Euro in Anspruch. Der Beklagte räumt zwar schriftlich die Verletzung ein, kam aber den Forderungen des Klägers nicht nach. Mit seiner im September 2011 eingereichten Klage verfolgte der Kläger alle drei Begehren weiter. Die Klage auf Unterlassung nahm er zurück, nachdem der Beklagte unter dem 08.09.2011 eine dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.09.2011 zugegangene Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Die Klage auf Zahlung von Abmahnkosten hat der durch Teilrücknahme auf 302,10 Euro mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Rechtssprechung des Kölner Oberlandesgerichts und Landgerichts zum Streitwert von Unterlassungsbegehren bei urheberrechtswidrigen Fotonutzung beschränkt.

Der Kläger beantragt demnach,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 Euro zu zahlen.

Der Beklagte, dem die Klageschrift und auch die Ladung zum Termin vom 30.05 nicht an seinem deutschen Arbeitsplatz, sondern nur an seine österreichische Wohnanschrift zugestellt werden konnte, hat sich in der Sache nicht eingelassen. Die Terminsladung wurde unter dem 22. Mai 2012 nach Deutschland zurückgeschickt, nachdem der Beklagte die Zustellung nicht angenommen hatte.

Entscheidungsgründe

Das beantragte Versäumnisurteil war teilweise zu erlassen. Die Zustellung ist wirksam nach § 183 ZPO erfolgt. Die Nichtannahme des mit Einschreiben mit Rückschein erfolgten Zustellung steht dem nichts entgegen.

Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 225,00 Euro Schadenersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG verlangen. Der Beklagte hat zumindest fahrlässig das Urheberrecht des Klägers an dem streitbefangenen Foto verletzt, indem er dieses ohne Einholung einer Zustimmung des Klägers auf seiner ebay – Seite veröffentlichte. Der Schadenersatzanspruch des Klägers kann nach der genannten Vorschrift auf der genannten Klage des Betrages berechnet werden, den der Beklagte als Verletzter als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, um die erforderliche Erlaubnis zu erlangen. Bei der Berechnung der angemessenen Vergütung legt das Gericht – unter Zurückstellung erheblicher Bedenken der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts und des Landgerichts Köln folgend – die Tabellensätze der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zugrunde. Nach dieser liegt das Nutzungsentgelt für ein Foto auf einer deutschsprachigen Internetseite in einem Zeitraum bis zu 3 Monaten bei 150,00 EUR; der Betrag ist um 50 % also auf 225,00 Euro anzuheben, da das Bild zur Illustrierung eines Verkaufsangebotes benutzt wurde.

Dieser Betrag ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen Fehlens der Urheberbenennung zu verdoppeln. Das Gericht geht entgegen einer verbreiteten Rechtssprechung keine Grundlage für eine solche pauschale Verdopplung. Sie ist nach der Auffassung des Gerichts sogar contra Legem.

Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ist (nur) die übliche Lizenzgebühr eine der drei möglichen Berechnungsgrundlagen des Schadenersatzanspruches.

§13 UrhG nomiert keine Zahlungsansprüche sondern das Recht des Urhebers, sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen. Dieses Recht ist als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechtes konzipiert, das wiederum einen Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist. Es besteht keine Veranlassung von der Rechtsprechung abzugehen, Verletzungen dieser Rechte nur dann mit Zahlungsansprüchen (Schmerzensgeldern) zu sanktionieren, wenn sie schwerwiegend und nachhaltig sind. Dies ist bei der Veröffentlichung eines Fotos bei einem ebay – Angebot zweifelsohne nicht der Fall.

Ein Schadenersatzanspruch kann auch wegen der entgangenen Werbewirkung der nicht veröffentlichten Urheberbezeichnung der § 97 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 252 BGB vorstellbar sein; er erfordert jedoch einen substantiierten Vortrag des voraussichtlich entgangenen Gewinns. Dieser ist jedoch nicht erfolgt.

Die verbreitete pauschale Verdopplung der Lizenzgebühren ist mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren; stellt einen – dem deutschen Recht unbekannten – Strafschaden dar, der zwar rechtspolitisch diskutabel, aber eben nicht geltende Rechtslage ist.

Der Kläger kann weiter die Zahlung von 302,10 Euro vorgerichtliche Anwaltsgebühren § 97 a Abs. 1 UrhG verlangen. Nach dieser Vorschrift soll der Urheberrechtsinhaber den Verletzten abmahnen kann den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, diese belaufen sich für die Mahnung und die gleichzeitige Geltendmachung der Schadenersatzansprüche auf 302,10 Euro. Dabei legt das Gericht Unterlassungsbegehren einen Streitwert von 3.000,00 Euro sowie den Lizenzschadenersatzanspruch mit 225,00 Euro, also ein Gesamtstreitwert von 3.225,00 Euro zugrunde, sodann sich der Betrag von 302,10 Euro bei Einsatz einer 1,3 Anwaltsgebühr und Hinzusetzung von 20,00 Euro Auslagenpauschale errechnet,

Die Kostenentscheidung folgt nach § 92 ZPO in Verbindung mit §§ 269 Abs. 3 ZPO. Dabei waren die auf das Unterlassungsbegehren entfallenen Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, da er die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die das Unterlassungsbegehren „erfüllte“ erst nach Einreichung der Klage, jedoch vor Rechtshängigkeit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugesandt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 2 bzw. 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgte nach § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO.

Anmerkung:
Keine der Parteien hat Berufung gegen das Urteil erhoben.

Dahlbokum
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