Schadenersatz nach Unfall mit Futterstoffeinklebemaschine

Ein Kostruktionsfehler nach der Maschinenrichtlinie 98/37/EG

LG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2012, 26 O 466/10

Baden Württemberg Wappen

Landgericht Stuttgart
Urteil vom 10. April 2012
26 O 466/10

Im Namen des Volkes
Urteil

 

Frau…

Klägerin

./.

Firma..

Beklagte

hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2012 durch Richterin am Landgericht Dr. … als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EURO 6.822,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 % p. a. als EURO 6.453,87 seit dem 22.05.2008 und aus weiteren EURO 369,04 seit dem 28.12.2010 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte ist ein Maschinenbauunternehmen und stellt unter anderem Fenster- und Futterstoffeinklebemaschinen her. Eine solche Maschine, mit dem Typ , hatte die Beklagte auch im Jahr 2006 hergestellt und noch im selben Jahr an die Fa. … in … geliefert.

Für die Maschine hatte die Beklagte eine EG-Konformitätserklärung vom 16.08.2006 abgegeben, wonach die Maschine u. a. der Maschinenrichtlinie 98/37/EG und der europäischen Norm EN 1010 entsprechen sollte (Bl. 6 d.A.). Am 12.10.2006 erlitt der Zeuge …, der bei der Fa. … beschäftigt war, einen Arbeitsunfall. Die Klägerin war die für die Fa. … zuständige Berufsgenossenschaft, so dass sie als gesetzlicher Unfallversicherer für den Zeugen … Zahlungen in Höhe von EURO 10.234,47 leistete (Behandlungskosten und Verletztengeld, vgl. Bl. 9/10 iVm Bl. 30 – 52 d. A.). Die Klägerin trägt vor, dass der Zeuge …, den Unfall erlitten habe, als er am 12.10.2006 die Fenster- und Futterstoffeinklebemaschinen reinigen wollte. Dem Zeugen … sei bei den Reinigungsarbeiten ein Lappen auf das sogenannte Mitnahmeband gefallen; als der Zeuge reflexartig nach dem Lappen gegriffen habe, sei seine rechte Hand von dem Mitnahmeband der Maschine, das in die Walze einläuft, eingezogen und dabei erheblich verletzt – gequetscht – worden. Die Klägerin macht geltend, dass der Unfall durch eine fehlerhafte Konstruktion der Fenster- und Futterstoffeinklebemaschine der Beklagten verursacht worden sei. Diese sei zum Unfallzeitpunkt auf sogenannten Tipp-Betrieb eingestellt gewesen, der u.a. zum Reinigen der Maschine diene. Die Bandgeschwindigkeit sei in diesem Tipp-Betrieb mit 20 m pro Minute gelaufen, was am 06.07.2007 durch den Zeugen … festgestellt worden sei. Nach der einschlägigen Maschinenrichtlinie – EN 1010-1 i.V.m. Richtlinie 98/37/EG – sei jedoch lediglich eine maximale Geschwindigkeit von 5 m pro Minute zulässig. Die Maschine sei auch so, d. h. mit dieser zu hohen Laufgeschwindigkeit, schon an die Fa. … ausgeliefert worden; Mitarbeiter dieses Unternehmens hätten weder gewusst, noch seien sie technisch in Lage gewesen, die Geschwindigkeit umzuprogrammieren, noch seien Dritte damit beauftragt worden. Im Übrigen stelle bereits der Umstand, dass die Geschwindigkeit der Maschine jederzeit verändert werden könne, einen Verstoß gegen die einschlägige Maschinenrichtlinie dar. Zum Unfallzeitpunkt sei auch der Türsicherungsschalter nicht überbrückt gewesen; auch habe kein anderer Mitarbeiter den Handschalter bedient. Insofern entspreche die von der Beklagten hergestellte Maschine nicht den einschlägigen Sicherheitsvorschriften. Dadurch, dass die Maschine wesentlich schneller als zulässig gelaufen sei, sei es dem Zeugen … unmöglich gewesen, seine Hand, bevor diese in die Walze gelangen konnte, wieder herauszuziehen, so dass die Beklagte für die beim Zeugen … eingetreten Körperschäden, einschließlich Folgeschäden, hafte. Dabei sei rein vorsorglich ein etwaiges Mitverschulden des Zeugen von 1/3 zu berücksichtigen. Nachdem die Klägerin unfallbedingte Zahlungen in Höhe von EURO 10.234,47 geleistet habe (vgl. Bl. 9/10 iVm Bl. 30-52 d.A.), schulde die Beklagte ihr daher einen Betrag in Höhe von EURO 6.822,91 nebst Verzugszinsen.

Die Klägerin beantragt daher:

Die Beklagte zahlt an die Klägerin EURO 6.822,91 nebst 5% Zinsen p.a. aus EURO 6.453,78 seit 22. Mai 2008 und aus EURO 369,04 seit Zustellung der Klage.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen.
Weiter rügt sie, dass die Klägerin selbst den angeblichen Unfall mit der Maschine erst am 06.08.2007 erstmals untersucht habe, so dass aus Feststellungen von knapp einem Jahr später keinerlei Rückschlüsse auf den Unfallzeitpunkt gezogen werden könnten. Die Maschine der Beklagten widerspreche weder der Konformitätserklärung, noch den einschlägigen Maschinenrichtlinien, sondern sei fehlerfrei konstruiert und habe bei Übergabe an die Fa. … sämtlichen Vorgaben der EG-Richtlinie EN10101 entsprochen und damit den Sicherheitsanforderungen genügt. Insofern treffe auch nicht zu, dass die Maschine am 12.10.2006 im Tipp-Betrieb mit einer Bandgeschwindigkeit von über 20 m pro Stunde gelaufen sei. Die nachträglich vom Zeugen … am 08.07.2006 getroffenen Feststellungen, die im Übrigen ebenfalls bestritten würden, sagten über den Unfallzeitpunkt nichts aus, zumal die Geschwindigkeit der Maschine im Tipp-Betrieb durch Umprogrammierens der Software jederzeit geändert werden könne. Zudem hafte die Beklagte ohnehin nicht für den Unfall. Im Tipp-Betrieb laufe die Maschine nur so lange, als der Bediener einen Handschalter bediene. Würde dieser losgelassen, stoppe die Maschine sofort und ohne jeglichen weiteren Nachlauf. Insofern habe ein Monteur der Beklagten aber eine Woche nach dem Unfallereignis festgestellt, dass der Türsicherungsschalter überbrückt gewesen sei; nur so habe der Zeuge … mit der Hand überhaupt in die Walze gelangen können. Zudem lasse sich der Vorgang, wie von der Klägerin geschildert, ohnehin nur nachvollziehen, wenn die Maschine zum Unfallzeitpunkt nicht im Tipp-Betrieb, sondern im Automatikbetrieb, gelaufen war oder ein Dritter, während der Zeuge … an der Maschine war, den Handschalter parallel betätigt hätte. Beides führe dazu, dass das Mitverschulden des Zeugen … derart überwiege, dass eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei. Auch sonst müsse von einem deutlich höheren Mitverschuldensanteil des Zeugen … ausgegangen werden, da ein Hineingreifen in ein laufendes Maschinenband als äußert leichtfertig zu qualifizieren sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten am 27.12.2010 zugestellt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. …, der sein Gutachten zudem mündlich erläutert hat.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.04.2011 (Bl. 59-64 d.A.) und 14.02.2012 (Bl. 134-139 d.A.) sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom 12.09.2011 (Bl. 101-116 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der von dieser verauslagten Behandlungskosten und Verletztengeld in Höhe von EURO 6.822,91 nebst Zinsen gem. §§ 1, 8 ProdHaftG i.V.m. § 116 SGB X.

I.
Der auf die Klägerin übergegangen Anspruch der Versicherten auf Ersatz des durch die Körperverletzung des Zeugen … entstandenen Schadens folgt aus §§ 1, 8 ProdHaftG, da die von der Beklagten hergestellte Fenster- und Futterstoffeinklebemaschine mit einem Fehler im Sinne des § 3 ProdHaftG behaftet war, durch den die Gesundheit des Zeugen beschädigt wurde.

1. Das Gericht ist nach Vernehmung des Zeugen … davon überzeugt, dass sich der Unfall an der von der Beklagten hergestellten Maschine ereignete und die Hand des Zeugen über das Laufband der Maschine in die Walze gezogen wurde, wodurch der Zeuge die Quetschung an seiner rechten Hand erlitten hatte. Der Zeuge … gab bei seiner Vernehmung an, dass er die Maschine am Morgen des 12.10.2006 reinigen wollte und sie hierfür auf den sog. Tipp-Betrieb umgestellt habe. Er sei alleine gewesen und habe zur Reinigung des Laufrads und des Zylinders die Türe geöffnet, mit einer Hand sauber gemacht und mit der anderen Hand den Knopf (Kippschalter) gedrückt, um das Band für den Reinigungsbetrieb am Laufen zu halten. Ihm sei dann der Lappen zwischen Laufband und Walze gefallen, nach dem er dann reflexartig gegriffen habe, so dass es seine Hand zusammen mit dem Lappen in die Walze gezogen habe; es sei alles sehr schnell gegangen.

2. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Unfall des Zeugen … in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die von der Beklagten hergestellte Maschine konstruktionsbedingt gegen gesetzliche Sicherheitsbedingungen verstieß, auch wenn sich der Zeuge … und dadurch die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen.

a) Dass die von der Beklagten hergestellte Maschine einen sicherheitsrelevanten Konstruktionsfehler aufwies, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen … in seinem schriftlichen Gutachten sowie den ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2012.

aa) Der Hersteller von Maschinen, zumal solchen mit großem Gefährdungspotential, ist bereits im Rahmen der Konstruktion seines Produktes gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren alle Gefahren abzuwenden, die sich aus der Benutzung ergeben können. Er muss mithin diejenigen Maßnahmen ergreifen, die im konkreten Fall zur Vermeidung von Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Dabei ist für die Produktsicherheit in erster Linie die durchschnittliche Erwartung derjenigen Verbraucher maßgebend, für die das Produkt bestimmt ist, daneben aber auch das Sicherheitsniveau, das nach dem jeweiligen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist. Die Untergrenze dieses Sicherheitsniveaus wird in der Regel von den anerkannten Regeln der Technik bestimmt, die den Mindeststandard darstellen, bei dessen Nichteinhaltung im allgemeinen von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Herstellers auszugehen ist (BGH NJW 1994, 3349; OLG Karlsruhe, VersR 2003, 1584; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2333).

bb) Die Anforderungen aus der hier einschlägigen Maschinenrichtlinie 98/37/EG, die über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (vormals ProdSG und GSG) in deutsches Recht transformiert wurde und die hierdurch unmittelbare Geltung entfaltet, waren nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht erfüllt, obwohl die Beklagte dies durch eine entsprechende Konformitätserklärung zugesichert hatte. Der Sachverständige führte zunächst aus, dass für die fragliche Maschine seitens der Beklagten keinerlei Gefährdungs- und Risikoanalyse durchgeführt worden sei und kein Sicherheitskonzept erstellt worden sei. Weiter lägen keine Prüfprotokolle vor, aus denen sich die einwandfreie Funktion der Maschine bei Übergabe ergebe. Auch die Betriebsanleitung weise nur unzureichend auf die an der Maschine bestehenden Gefahren und die damit verbundenen erforderlichen Verhaltensweisen hin. Dazuhin stellte der Sachverständige fest, dass die Türüberwachung und die Überwachung der reduzierten Geschwindigkeit in einer nicht fehlersicheren Technik in der Standard-SPS der Maschinensteuerung bzw. den Antriebsreglern erfolge. Er führte hierzu aus, dass bei der Maschine der Beklagten schlichtweg keine sichere Überwachung der Bandgeschwindigkeit vorhanden war. Die Überwachung der Bandgeschwindigkeit sei lediglich konventionell ausgestaltet und stelle daher keine fehlersichere Absicherung dar, was ein deutliches Sicherheitsrisiko bedeute und zudem einen Verstoß gegen die Norm EN 1010-1 darstelle, da nach dieser die Betriebsart im Tipp-Betrieb mit ausreichenden Mitteln der Sicherheitstechnik zu realisieren und zu überwachen sei. Hinzu komme, dass die Ausgestaltung der Funktion des Türschalters, der bei offener Türe einen Betrieb der Maschine lediglich im Tipp-Betrieb gewährleisten soll, zwar für sich betrachtet ausreichend konstruiert gewesen sei, jedoch im Zusammenhang mit der unzureichenden Überwachung der Bandgeschwindigkeit wiederum den Sicherheitsanforderungen nicht entsprochen habe. Weiter habe die Maschine den einschlägigen Sicherheitsvorschriften widersprochen, weil eine Überwachung sicherheitsrelevanter Geschwindigkeiten außerhalb der Standard-SPS in Sicherheitsschaltgeräten, die in den Notkreis eingebunden seien und einen sofortigen Bandstopp veranlassen könnten, erforderlich sei, was bei der Maschine der Beklagten nicht der Fall gewesen sei, da hier auch die Geschwindigkeit über die normale Software hätte verändert werden können. Aufgrund der so festgestellten Abweichungen sei auch die Konformitätserklärung der Beklagten nicht erfüllt, da die in dieser genannten Normen von der Beklagten gerade nicht beachtet worden seien.

cc) Insofern war die von der Beklagten hergestellten Maschine aufgrund der unzureichenden Überwachung der Geschwindigkeit im Einrichtebetrieb fehlerhaft im Sinne des § 3 ProdHaftG. Denn sie ermöglichte nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, der durch die einschlägige Maschinenrichtlinie und die genannten EC-Normen im Sinne eines Mindeststandards konkretisiert wird, keine gefahrlose Verwendung. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass es ein wesentliches Gefährdungspotential für den jeweiligen Bediener einer solchen Maschine darstellt, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Bandgeschwindigkeit im Tipp-Betrieb, also dem Betriebszustand, in dem bestimmungsgemäß mit den Händen in die Maschine gegriffen wird, zuverlässig langsam ist, um gerade Gefahren wie derjenigen, der der Zeuge … begegnet ist, auszuschließen.

b) Die so vom Sachverständigen festgestellte -grundsätzliche- Fehlerhaftigkeit der Maschine bestand auch bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Maschine seitens der Beklagten an die Fa. …, also zur Zeit des Inverkehrbringens, ohne dass es an dieser Stelle darauf ankommt, mit welcher Bandgeschwindigkeit die Maschine im Tipp-Betrieb zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gelaufen ist.

c) Das Inverkehrbringen der mit Sicherheitsmängeln behafteten Maschine durch die Beklagte war – mindestens – fahrlässig.
Der Beklagten mussten die einschlägigen Sicherheitsnormen bekannt gewesen sein, zumal sie diese im Einzelnen in der von ihr abgegebenen Konformitätserklärung aufgeführt hatte.

d) Auch muss davon ausgegangen werden, dass der Produktfehler für das Unfallgeschehen und damit die hierdurch eingetretenen Verletzungen des Zeugen … ursächlich war.

aa) Regelmäßig hat zwar derjenige, der einen Schadensersatzanspruch aus einem Produktfehler herleiten will, neben dem Fehler als solchem auch dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden darzulegen und zu beweisen. Vorliegend steht jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen fest, dass die Maschine unter Verstoß der einschlägigen Sicherheitsvorschriften konstruiert wurde und hat sich die hieraus resultierende Gefährdung in dem Unfallgeschehen gerade verwirklicht. Dies führt in vorliegendem Fall dazu, dass sich die Beweislast zu Gunsten der Klägerin dahingehend umkehrt, dass die Beklagte nachzuweisen hat, dass ihr Konstruktionsfehler der mangelnden Überwachung der Bandgeschwindigkeit für das Unfallgeschehen nicht ursächlich war (LG Berlin, Urt. v. 08.11.2007, 31 O 135/05, zitiert nach juris m.w.N.; Staudinger-Oechsler, Neubearb. 2009, § 1 ProdHaftG Rdnr. 163 m.w.N.). Denn steht, wie oben ausgeführt fest, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerhaft war, ist es Sache des Herstellers, den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls die Folgen einer Beweislosigkeit zu tragen, weil dieser die Produktionssphäre überblickt und den Konstruktionsprozess selbst durchführt (LG Berlin, Urt. v. 08.11.2007, 31 O 135/05, zitiert nach juris m.w.N.). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als dass es die Beklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen unterlassen hatte, je welche Risiko- und Gefährdungsanalyse für die Maschine durchzuführen, deren Sicherheit mithin nicht überprüft hatte, den betriebssicheren Zustand der Maschine zudem nicht dokumentiert hatte, jedoch durch Abgabe der Konformitätserklärung vorgegeben hatte, dass sie all diese Maßnahmen vorgenommen habe. Ein solches Verhaften ist innerhalb der Haftung für einen Konstruktionsfehler durchaus gleichzusetzen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Umkehr der Beweislast bei Verletzung der Befundsicherungspflicht bei einem Fabrikationsfehler (vgl. BGHZ 104, 323; BGH NJW 1995, 528). Der Bundesgerichtshof hatte hierzu ausgeführt, dass dem Geschädigten eine Beweiserleichterung dann zu Gute komme, wenn das fragliche Produkt erhebliche Risiken für den Verbraucher in sich trage, die in der Herstellung geradezu angelegt seien und deren Beherrschung deshalb einen Schwerpunkt des Produktionshergangs darstellte, und der Hersteller seiner Pflicht zur sog. Statussicherung nicht hinreichend nachgekommen sei, wobei es um die Durchführung der Qualitätskontrolle an sich, nicht auf die Auferlegung einer Beweiserhaltungs- oder Dokumentationspflicht gehe. Stellt, wie vorliegend, die Beklagte eine Maschine her, ohne entsprechend der einschlägigen Normen eine Gefährdungs- und Risikoanalyse durchzuführen, die gerade der Abwehr der durch die Konstruktion der Maschine bedingten Risiken und Gefahren dienen soll, liegt auf der Hand, dass eine solche Maschine erhebliche Gefahren für den Verbraucher in sich trägt und muss sich dies im Falle von Beweisschwierigkeiten betreffend die Sicherheit der Maschine zu Lasten der Beklagten auswirken.

bb) Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass ihr Konstruktionsfehler der mangelhaften Überwachung der Bandgeschwindigkeit nicht unfallursächlich war. Die Überwachung der Bandgeschwindigkeit im Tipp-Betrieb diente genau der Abwehr der Gefahr, die sich bei dem hier zu Grunde liegenden Unfall verwirklicht hatte, nämlich dass eine mit der Maschine befasste Person ihre Hand, die in das Laufband geraten war, nicht mehr schnell genug herausbekommt, bevor sie in die Walze gerät und es zu Verletzungen kommt. Die Beklagte konnte auch nicht nachweisen, dass die Maschine zum Unfallzeitpunkt im Tipp-Betrieb mit einer Geschwindigkeit von nur 5 m pro Minute lief, unabhängig davon, dass der Sachverständige ausführte, dass auch sein könne, dass für die konkrete Maschine sogar eine niedrigere Geschwindigkeit aus Sicherheitsgründen erforderlich war, da die Norm EN 1010-1 lediglich die Mindestvoraussetzungen festlege, die konkret angemessenen Geschwindigkeit zur Gefahrenvermeidung jedoch anhand einer konkret für diese Maschine durchgeführten Risiko-Gefährdungsanalyse hätte bestimmt werden müssen. Dass alleine das Halten des Sicherungsknopfes durch den Zeugen … ursächlich war, dergestalt, dass er diesen weiter gedrückt hielt, während er quasi „sehenden Auges“ zusah, wie seine Hand samt dem Lappen in die Walze gezogen wurde, konnte die Beklagte nicht nachweisen. Zwar gab der Zeuge … an, dass er den Sicherungsknopf in der anderen Hand gehalten habe, allerdings sei alles so schnell gegangen, dass er nicht sagen könne, ob er diesen losgelassen habe oder nicht oder wie viel Nachlauf die Maschine dann noch gehabt habe. Auch der Umstand, dass möglicherweise der Türschalter überbrückt wurde, spielt keine Rolle. Zum einen steht nicht fest, dass dies bereits zum Umfallzeitpunkt der Fall war, zum anderen ist nach den Feststellungen des Sachverständigen die Funktion des Türschalters nicht isoliert, sondern innerhalb des Gesamtkonzepts der Maschine zu betrachten, weswegen selbst dieser Umstand die Beklagte nicht entlastete, da für diesen Fall eine anderweitige Überwachung der Bandgeschwindigkeit hätte sicher gestellt sein müssen. Gleiches gilt für die von der Beklagten behauptete Umprogrammierung der Bandgeschwindigkeit. Zum einen konnte die Beklagte auch dies nicht nachweisen, zum anderen erachtete der Sachverständige es ohnehin als unzulässig, dass die Bandgeschwindigkeit als sicherheitsrelevante Geschwindigkeit über die normale Standard SPS hätte geregelt werden können.

3. Vorliegend muss sich der Verletzte jedoch ein Mitverschulden (§ 6 Abs. 1 ProdHaftG iVm § 254 BGB) von 1/3 anrechnen lassen, so dass sein Anspruch auch nur in gekürzter Höhe auf die Klägerin übergegangen ist, was die Klägerin bei der Bemessung ihrer Klageforderung bereits auch berücksichtigt hat. Ein höheres Mitverschulden sieht das Gericht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht (siehe zu vergleichbaren Fällen auch: LG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 1033: 1/3; OLG Bremen, VersR 2004, 207: 20%). Der Hersteller einer Maschine ist zum einen dafür verantwortlich, dass sie niemanden gefährdet, der sie mit verkehrsüblicher Sorgfalt bedient oder mit ihr in Berührung tritt. Zum anderen muss er sich aber auch auf solche Handhabungen im Umgang mit der Maschine und auf solche Gefahren einstellen, mit denen er nach der Lebenserfahrung rechnen muss. Er muss daher auch mit Unvorsichtigkeiten rechnen, die erfahrungsgemäß nicht selten Vorkommen und muss daher die Maschine dementsprechend konstruieren und gegebenenfalls mit Schutzvorrichtungen versehen (BGH BB 1972, 13; LG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 1033). Dass die Maschine gereinigt werden konnte, war gerade vorgesehen; Gefahren wie derjenigen, dass jemand mit der Hand in das Laufband gerät und diese eingezogen wird, soll durch die verlangsamte Geschwindigkeit im Tipp-Betrieb gerade vorgebeugt werden. Dies umfasst auch ein -durchaus nicht unübliches- Augenblicksversagen, wie es dem Zeugen … unterlaufen ist. Natürlich ist es unsinnig, die eigene Gesundheit für einen wertlosen Lappen in Gefahr zu bringen. Es entspricht aber andererseits menschlicher Natur, dass, wenn etwas herunterfällt, man spontan versucht, diesen Gegenstand aufzufangen und daher danach greift, gegebenenfalls bevor klar wird, was man da eigentlich macht. Insofern ist das Verhalten des Zeugen … nicht als grobes Verschulden gegen sich selbst zu werten, sondern eben als reines Augenblicksversagen. Gerade solchen Fehlreaktionen sollen Schutzmechanismen an derartigen Maschinen aber auch entgegenwirken. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Maschine unter bewusster Vortäuschung, ihre Maschine entspreche den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, in den Verkehr gebracht hatte, was bei Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteilen durchaus von Bedeutung ist.
Durch die EG-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den grundlegenden Sicherheitsanforderungen aller relevanten europäischen Richtlinien entspricht, was nach den Feststellungen des Sachverständigen … bei der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Maschine eklatant nicht der Fall war.

4. Die Höhe nach hat die Beklagte die von der Klägerin erbrachten Aufwendungen nicht mehr bestritten, so dass diese zu ersetzen sind.

II.
Überdies ergäbe sich der Anspruch der Klägerin auch aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 iVm § 4 GPSG, § 116 SGB X. § 4 GPSG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Beck’scher Online – Kommentar -Spindler, Stand 01.03.2011, § 823 Rdnr. 522). Dies hat zur Folge, dass selbst wenn bei Anwendung des Produkthaftungsgesetzes eine Umkehr der Beweislast in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität generell ausgeschlossen wäre, die Beklagte aus unerlaubter Handlung haftete, da eine solche Beweislastumkehr jedenfalls im Rahmen der Haftung nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB anzunehmen wäre. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass wenn der vom Verletzten in Anspruch Genommene gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat, das typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll, und im Zusammenhang mit dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, der mit Hilfe des Schutzgesetzes verhindert werden sollte, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war (vgl. nur BGH NJW 1994, 945 m.zahlr.Nw.). Gleiches gilt, wenn lediglich auf § 823 Abs. 1 BGB abgestellt würde, für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, nachdem das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produktes einen Unterfall der Versicherungspflichtverletzung darstellt (Palandt-Sprau, 71. Aufl. § 823 Rdnr. 169). Auch hier ist die Anwendung des Anscheinbeweises geboten, wenn die Verkehrssicherungspflicht, genau wie Schutzgesetzte und Unfallverhütungsvorschriften, durch genaue Verhaltensanweisungen typischen Gefährdungen entgegenwirken soll und sich in dem Schadensereignis gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung der konkreten Verhaltenspflicht begegnet werden soll (BGH NJW 1994, 954). Die Beklagte hat bei der Konstruktion ihrer Maschine genau gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen, die die Entstehung von Verletzungen, wie diejenigen, die der Zeuge … erlitten hat, ausschließen oder wenigstens minimieren sollten. Nachdem die Beklagte (s.o.) schuldhaft handelte, ist sie auch nach deliktischen Haftungsgrundlagen zum Ersatz der von der Klägerin aus übergegangenem Recht geltend gemachten Schäden verpflichtet.

III.
Der Zinsanspruch ist in – unbestrittener – Höhe aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO

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