Schadenersatz wegen dem Brand einer Waschmaschine

Zur Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages durch Zeitablauf

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2014, 16 O 180/10

Nordrhein Westfalen Wappen

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18.11.2014
16 O 180/10

Im Namen des Volkes
Urteil

 

…. Versicherung AG

Klägerin

./.

 

Firma … GmbH

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dahlbokum und Dr. Stoppel, Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf

hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2014 durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin

für Recht erkannt

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.709,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80% und die Klägerin zu 20%.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zur Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des Wäschetrockners …. aus übergegangenem Recht auf Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin war im Jahr 2009 Gebäudeversicherer des Objekts …. Str. in Frankfurt am Main. Versicherungsnehmer war Herr …, welcher gemeinsam mit seiner Ehefrau das versicherte Objekt – ein Einfamilienhaus – bewohnte.

Im Keller des vorbezeichneten Einfamilienhauses hatten die Eheleute … eine Waschmaschine und den benannten Trockner aufgestellt und zwar in der Weise, dass der Trockner auf der Waschmaschine platziert worden war. Den Trockner hatten die Eheleute … am 20.02.2008 als Neugerät bei … erworben. Am Abend des 16.09.2009, gegen 22:45 Uhr kam es in dem Keller des Hauses … Str. zu einem Brand, dessen Herd im Bereich des Wäschetrockners lag. Dort befand er sich in Betrieb bzw. im Stand-by-Modus.

Unter dem 18.09.2009 beauftragte die Klägerin das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.V. in Wiesbaden mit der Untersuchung der Brandstelle und der Ermittlung der Brandursache, dort Herr Dipl.- Ing…, gelang in seinem Gutachten vom 28.10.2009 zu dem Ergebnis, dass der Brand im Inneren des Wäschetrockners aufgrund eines Fehlers an einer elektrischen oder mechanischen Komponente des Gerätes entstanden sein müsse, wobei sich die Komponente – von der Front ausgesehen – im rechten Bereich des Wäschetrockners befunden haben müsse. Eine genaue Identifizierung dieser Komponente sei nicht möglich.

Herr … legte in der Folgezeit eine Rechnung der … GmbH & Co.KG vom 26.11.2009 bei der Klägerin vor. Diese Rechnung verhielt sich zu Reinigungs-, Maler- und Bodenbelagsarbeiten im Brandraum und umliegenden Räumen des Objekts … Str., sowie Elektro-, Heizungs- und Sanitärarbeiten im Brandraum und Entsorgungskosten. Sie schloss mit einem Betrag von 8.955,17 €.

Die Klägerin zahlte an ihren Versicherungsnehmer 7.626,55 € auf den Brandschaden vom 16.09.2009. Ferner trug sie die hälftigen Kosten des bei dem Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.V. in Auftag gegebenen Gutachtens mit 582,93 €.

In der Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr die geleisteten Beträge in Höhe von 8.209,48 € zu erstatten, was letztere mit Schreiben vom 13.01.2010 ablehnte.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihr aus dem Produkthaftungsgesetz und aus unerlaubter Handlung, nachdem feststehe, dass der Brand von dem Wäschetrockner ausgegangen sei. Hierzu behauptet die Klägerin, dass eine andere Ursache als ein von Anfang an vorhandener technischer Defekt ausgeschlossen werden könne.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.209,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von etwaigen weitergehenden Leistungsansprüchen des Herrn … als Versicherungsnehmer aus dem Brandschaden vom 16.09.2009 in dem Haus … Str. in Frankfurt am Main festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, für den Feststellungsantrag fehle es bereits am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage insoweit unzulässig sei. Im Übrigen sei sie unbegründet, da – so ihre Behauptung – der Brand auf einen Fehlgebrauch, zumindest aber auf Verschleiß zurückzuführen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen zu 1) und zu 2), sowie durch Einholung von Sachverständigengutachten gem. Beweisbeschlüssen vom 05.06.2012 (Bl. 87 ff. d. A.), 12.11.2013 (Bl. 128 ff. d. A.) und 18.06.2014 (Bl. 202 d. A.), ergänzt durch Verfügung vom 03.09.2014 (Bl. 222 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2013 (Bl. 93 ff. d. A.), auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Herrn … vom 03.03.2014 (Bl. 237 ff. d. A.) und auf dessen mündliche Ausführungen in der Sitzung vom 21.10.2014 (Bl. 237 ff. d. A.) Bezug genommen. Zum weitergehenden Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit es das Feststellungsbegehren betrifft, unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig
und ganz überwiegend begründet.

Zum Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1.)

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 7.709,48 € gem. § 1 Abs. 1 Satz. 1 ProdHaftG i. V. m. § 86 Abs. 1 VVG.

Dem Versicherungsnehmer der Klägerin, Herrn …, ist durch den Fehler eines Produkts der Beklagten – hier dem Wäschetrockner … – ein Sachschaden entstanden, zu deren Ersatz die Beklagte unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 11 ProdHaftG verpflichtet ist. Soweit der Klägerin den Schaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer reguliert hat, sind dessen Ansprüche kraft Gesetztes auf sie übergangen.

Wird durch den Fehler eines Produkts eine Sache beschädigt, so ist deren Hersteller verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzten, § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG. Ein Produkt ist gem. § 3 ProdHaftG fehlerfrei, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann. Wird ein derartiger Fehler festgestellt, so ist die Ersatzpflicht des Herstellers nur ausgeschlossen, wenn davon auszugehen ist, dass der Fehler noch nicht vorlag, als der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte. Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast, § 1 Abs. 4 ProdHaftG. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

Vorliegend ist der Klägerin der Nachweis gelungen, dass der von den Eheleuten … im Jahr 2008 erworbene Wäschetrockner fehlerhaft im Sinne eines Fabrikationsfehlers – also der Abweichung des einzelnen Stücks vom allgemeinen Standard – war. So ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt davon, dass ein Defekt an der elektrischen Verkabelung unterhalb der Platine schadensauslösend war.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige … hat hierzu in der Sitzung vom 21.10.2014 ausgeführt, dass nach Inaugenscheinnahme des betreffenden Wäschetrockners, wie er bei dem Institut für in Wiesbaden asserviert ist, sicher festgestellt werden könne, dass der Brand auf einem Kabelbrand beruhe und zwar im Bereich der Platine, was an den Schmorspuren derselben abzulesen sei. Der Kabelbrand seinerseits ist auf eine Lichtbogenbildung zurückzuführen, welche dann entsteht, wenn die Isolierung Schäden aufweist. Die Lichtbogenbildung ist anhand der nasenförmigen Schmelzspuren an dem Kabelmaterial zu erkennen, wie es der Sachverständige fotografisch dokumentiert hat. Diese Nasenbildung ist typisch für einen Kabelbrand und hebt sich deutlich von den Strukturen ab, welche bei einem Verschmelzen der Isolierung infolge eines anders entstandenen Brandes entstehen. Insofern kann auf die Lichtbilder des Sachverständigen verwiesen werden, welche dieser in der Sitzung vom 21.10.2014 zu den Akten gereicht hat (Bl. 244 d. A.). Die Ursache der Isolierungsdefekte konnte der Sachverständige insoweit eingrenzen, als diese bereits bei Verlassen des Herstellerwerkes vorgelegen haben muss und zwar entweder in Form eines bereits bei Montage vorhandenen Defektes im – möglicherweis – zugelieferten Kabelbaum oder in Form einer unsorgfältigen Montage mit der Folge, dass es zu Reibungen der Verkabelung an weiteren, scharfkantigen Bauteilen kam. Eine Beschädigung der Verkabelung beim Transport oder Betrieb der Trockners – auch unter Berücksichtigung der konkreten Aufstellsituation – konnte der Sachverständige sicher ausschließen.

Die Ausführungen des Sachverständigen … bei der mündlichen Gutachtenerläuterung, welche nach eigener Untersuchung des schadensstiftenden Wäschetrockners getätigt worden sind, sind nachvollziehbar, strukturiert und in sich widerspruchsfrei. Der Sachverständige hat deutlich gemacht, aufgrund welcher eigenen und welcher fremdbasierten Erkenntnisse und Annahmen er zu den vorgenannten Schlussfolgerungen gelangt ist. Nachfragen des Beklagtenvertreters hat er umfänglich und fundiert beantwortet und seine bisherigen Darlegungen hierdurch ergänzt und weiter verfestigt.

Soweit die Beklagte vor dem Termin zur mündlichen Gutachtenerläuterung umfängliche Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen in dessen schriftlichen Gutachten vom 03.03.2014 erhoben hatte, sind diese obsolet. Denn die Einwendungen richteten sich im Wesentlichen gegen die damalige Annahme des Sachverständigen, es müsse von kalten Lötstellen an der Steuerungsplatine ausgegangen werden. Diese Auffassung, welche damals allein anhand der Aktenlage getroffen worden war, da sämtliche Prozessbeteiligte davon ausgingen, der Wäschetrockner stünde nicht mehr zur Verfügung, hat der Sachverständige ausdrücklich revidiert. Der Umstand, dass sich der Sachverständige veranlasst gesehen hat, von seiner ursprünglich geäußerten gutachterlichen Einschätzung abzuweichen, erschüttert die Zuverlässigkeit seiner nunmehrigen Feststellungen nicht. Während er zunächst – mangels unmittelbar eigener Untersuchungs- und Erkenntnismöglichkeiten – nur aufgrund seiner Erfahrung eine Einschätzung über die Brandursache abgeben konnte, ist es ihm nunmehr möglich gewesen, seine Begutachtung weiter zu fundieren. Insbesondere konnte er durch die Inaugenscheinnahme der Originalplatine feststellen, dass diese tatsächlich keinerlei kalte Lötstellen aufweist, hingegen ein Kabelbrand in unmittelbarer Nähe als gesichert gelten muss.

Soweit der Beklagtenvertreter in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen hat, inwieweit denn sicher sei, dass die untersuchten Kabel aus dem fraglichen Wäschetrockner der Beklagten stammen, hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass er sich insofern lediglich auf die Angaben das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.V. verlassen könne. Tatsächlich fehlt es jedoch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass hier die Kabel des Wäschetrockners mit denjenigen eines anderen Gerätes – absichtlich oder unabsichtlich – vertauscht worden wären. Hinzu kommt, dass der Sachverständige … die Zugehörigkeit der nasenförmig verschmolzenen Kabel zu dem streitbefangenen Wäschetrockner insoweit plausibilisiert hat, als er dargetan hat, dass ein anderer Brandauslöser schlechterdings nicht erklärlich sei. Zum einen seien sämtliche weitere elektrische Komponente wie auch die Wäschetrommel selbst als brandursächlich auszuschließen, wie sich aus dem Schadenbild ergibt; zum anderen müsse der Brand in unmittelbarer Nähe der Platine entstanden sein, wofür – in Ermangelung weiterer relevanter benachbarter Bauteile – wiederum allein die Verkabelung in Betracht käme.

In Anbetracht der eindeutigen Feststellung, dass die Schadensursache nicht durch äußere Beschädigung, etwa beim Transport, oder durch Fehlgebrauch beeinflusst sein könne, er übrigt sich die Würdigung der Aussagen der Zeugen….

Ein Wäschetrockner indessen, welcher nach einem Gebrauch von gut 1 ½ Jahren aufgrund eines Defizits in der Kabelisolierung in Flammen aufgeht, entspricht nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers. Insoweit ist die Beklagte als Herstellerin – ihre Eigenschaft als Hersteller i.S.d. § 4 ProdHaftG ist zwischen den Parteien unstreitig – zum Ersatz des entstandenen Sachschadens verpflichtet, soweit die Klägerin denselben reguliert hat.

Hierzu hat die Klägerin im Termin 21.10.2014 vortragen lassen, dass basierend auf der Rechnung der … GmbH & Co. KG die Regulierung vorgenommen worden sei. Dies in der Weise, dass bezogen auf die Reinigungs-, Maler- und Bodenbelag arbeiten endend mit 7.150,00 € netto zur Berücksichtigung des Zeitwertes ein Abzug von 30% vorgenommen worden sei, was zu einem Betrag von 5.005,00 € netto geführt habe. Bei den Elektro-, Heizung- und Sanitärarbeiten sei ein Abzug von 25 % erfolgt, was bei einer Nettosumme von 1.605,17 € zu weiteren 1.203,88 € netto geführt habe. Die Entsorgungskosten in Höhe von 200,00 € netto seien voll übernommen worden, was dann zu einer Ersatzleistung ihrerseits von 6.408,88 € netto, entsprechend 7.626,55 € brutto geführt habe.

Diesen Berechnungsansätzen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Ihr bereits mit der Klageerwiderung vorgebrachtes bestreiten zum Zeitwertschaden erfolgte zu einem Zeitpunkt, als weder die Berechnung und Zusammensetzung desselben nachvollziehbar war noch nähere Darlegungen erfolgt waren. Nachdem die Klägerin dies nachgeholt hat, wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, gegebenenfalls näher darzulegen, inwiefern und in welchem Umfang sie diese Ansätze weiter bestreiten möchte. Nur am Rande ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Abzüge der Klägerin selbst dann als auskömmlich erscheinen, wenn man unterstellen wollte, dass in Teilbereichen der vom Brand und dessen Folgen betroffenen Räumlichkeiten Renovierungs- und Instandsetzungsbedarf bestanden hat. Denn es darf nicht übersehen werden, dass auch in den der Kürzung unterworfenen Rechnungsabschnitten Positionen enthalten sind, welche erkennbar allein durch den Brand und unabhängig vom Erhaltungszustand ausgelöst worden sind, wie beispielsweise das Absaugen der Decken-, Wand und Bodenflächen, sowie deren neutralisierende Reinigung; die De- und Remontage von Wandverkleidungen im Flur und Treppenaufgang zur Reinigung und geruchsbindenden Lasur; die Reinigung von Türen und Zargen; die Prüfung der Gasleitung im Brandraum auf Dichtigkeit. Alle diese Positionen hätten – ohne die von der Klägerin vorgenommene Pauschalierung – voll erstattet werden müssen, wobei allein die Reinigungsarbeiten zur Entfernung von Ruß regelmäßig einen erheblichen Umfang haben, wie gerichts bekannt ist.

Zu dem gem. § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören neben dem Sachschaden im engeren Sinne die Kosten der Schadensfeststellung (vgl. Palandt – Grüneberg, 73. Aufl. 2014, BGB § 249 Rn. 58 m. w. N.). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH Urteil vom 23.01.2007, Vl ZR 67/06). Letzteres ist vorliegend bei dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten des Instituts für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.V.der Fall. Denn der Klägerin konnte ohne gesicherte, sachverständige Grundlage zur Brandursache nicht zugemutet werden, gegen die Beklagte vorzugehen, geschweige denn, Klage zu erheben. Insoweit hat die Beklagte die – von der Klägerin letztendlich anteilig getragenen – Kosten für das Gutachten des Instituts für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.V. mit einem Betrag von 582,93 € (1/2 von 1.165,86 gem. Rechnung vom 29.10.2009) zu ersetzen.

Von dem hieraus resultierenden Gesamtbetrag in Höhe von 8.209,48 € (7.626,55 € Sachschaden zuzüglich 582,93 € Rechtsverfolgungskosten) hat die Klägerin indessen 500,00 € gem. § 11 ProdHaftG selbst zu tragen, was zu der eingangs ausgeurteilten Summe von 7.709,48 € führt.

Den Ersatz der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € kann die Klägerin nicht über die Bestimmung des §§ 823 Abs. 1, 831 BGB i. V. m. § 86 Abs. 1 VVG verlangen. Während die Haftung des Herstellers nach dem ProdHaftG verschuldensunabhängig ist, erfordert die Haftung aus unerlaubter Handlung ein Verschulden der Beklagten. Ein solches ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar. So hat der gerichtlich bestellte Sachverständige … ausdrücklich offen gelassen, ob eine fehlerhafte Montage der Verkabelung zu Reibungen an scharfkantigen Bauteilen geführt hat und damit zu einem Isolierungsmangel oder auch ein bereits mangelhafter Kabelbaum von der Beklagten bezogen wurde. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, könnte der Beklagten allenfalls eine mangelhafte – ohnedies nur stichprobenartig geschuldete – Überprüfung der verbauten Teile vorgeworfen werden, wofür es jedoch an jeglichem Vortrag und Anhaltspunkten fehlt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
Zum Feststellungsbegehren (Klageantrag zu 2.)

Für den auf Feststellung gerichteten Klageantrag zu 2. fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erheben, wer ein schutzwürdiges, rechtliches Interesse daran hat, ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis durch die richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen. Letzteres ist regelmäßig gegeben, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, weil der Beklagte dieses Recht ernstlich bestreitet. In diesem Zusammenhang reicht es grundsätzlich aus, dass künftige Schadensfolgen zumindest entfernt möglich sind (BGH Urteil vom 09.01.2007, Vl ZR 133/06; Urteil vom 20.03.2011, Vl ZR 325/99).

Dass der Klägerin indessen eine weitere Inanspruchnahme durch ihren Versicherungsnehmer drohen würde beziehungsweise demselben weitere Schäden, als hier geltend gemacht, entstanden sind, ist weder ersichtlich noch dezidiert vorgetragen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.11.2010 darauf verwiesen hat, dass ihr Versicherungsnehmer weitere brandbedingte Forderungen ihr gegenüber angekündigt habe, mag dies seinerzeit zutreffend gewesen sein. Mittlerweile sind allerdings seit diesem Zeitpunkt 4 Jahre verstrichen; der Brand selbst liegt über 5 Jahre zurück, so dass die Ankündigung aus dem Jahr 2010 nicht geeignet ist, ein Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 zu tragen. Dies gilt umso mehr, als zwischenzeitlich etwaige weitere Ansprüche des Herrn… aus dem Versicherungsverhältnis gegenüber der Klägerin verjährt sein dürften.

Prozessuale Nebenentscheidungen

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 709 S. 1 und S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie § 92 Abs. 1 ZPO.

Streitwert:

  • 9.709,48 €,
  • wovon 8.209,48 € auf den Klageantrag zu 1. und 1.500,00 € auf den Klageantrag zu 2. entfallen.
Dahlbokum
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