Eigenmächtige Wegnahme von 4 Lkw im Rahmen eines Mietvertrags

Einstweilige Verfügung gegen Beklagten nach verbotener Eigenmacht gemäß § 858 BGB

LG Dortmund, Urteil vom 12.12.2000, 12 O 575/00

Nordrhein Westfalen Wappen

Landgericht Dortmund
Urteil vom 12.12.2000
12 O 575/00

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Herrn …

Verfügungskläger

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum LL.M.Eur., LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf

./.

Firma …

Beklagte

hat das Landgericht Dortmund – 12. Zivilkammer – auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2000 durch die Richterin am Landgericht … als Vorsitzende, Richter am Landgericht … und den Richter …
für Recht erkannt

  1. Der Beschluss der Kammer auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 29.11.2000 wird bestätigt.
  2. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar auch hinsichtlich der Kosten.

Tatbestand

Der Kläger hat von der Beklagten 4 Lkws gemietet. Zwischenmieter oder Hauptmieter und gleichzeitig auch Auftraggeber für die Fahrten des Klägers war eine Firma C. aus Hagen.

Im Einzelnen wurden folgende Mietverträge abgeschlossen:

a) Am 30.07.2000 mietete der Kläger den Mercedes Lkw mit dem Kennzeichen … Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag (Bl. 15 d. A.) Bezug genommen.

b) Unter dem 17.03.2000 mietete der Kläger den Lkw MAN mit dem Kennzeichen … Wegen des Mietvertrages wird auf (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen. Dieser Lkw wurde später ersetzt durch das Fahrzeug mit dem Kennzeichen …

c) Mit Mietvertrag vom 31.05.2000 (Bl. 11 ff. d. A.) mietete der Kläger den MAN mit dem Kennzeichen … Dieses Fahrzeug wurde ersetzt durch den Lkw mit dem Kennzeichen …

d) Mit weiterem Mietvertrag vom 03.07.2000 (Bl. 18 d. A.) mietete der Kläger den Mercedes Lkw mit dem Kennzeichen … Nach Entwendung des Nummernschildes erhielt dieser Lkw die neue Nummer …

Der Verfügungskläger fuhr aufgrund eines Agenturvertrages (Bl. 21 f. d. A.) mit der Firma C. Diese übernahm auch gleichzeitig die Mietrechnungen des Verfügungsklägers und war Lizenzgeber hinsichtlich der Vergabe von Transporten, Sendungszustell- und Sendungsabholleistungen für die „System-Plus Organisation“. Außer den Mietkosten wurde zwischen dem Verfügungskläger und dem Verfügungsbeklagten eine Verrechnung in der Weise gehandhabt, dass Schäden an den Lkw mit den Zahlungen, die die Firma C. dem Verfügungskläger schuldete, verrechnet wurden, um auf diese Weise Schäden auszugleichen. Dieses System wurde mit Schreiben des Rechtsanwalts des Verfügungsklägers vom 22.09.2000 angezweifelt, der um Belege für verrechnete Schäden bat. Es kam zu einem Schriftverkehr zwischen dem Verfügungskläger und dem Verfügungsbeklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 64, 73, 75 und 76 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14.11.2000 teilte die Firma C. der Verfügungsbeklagten mit, dass sie diese nunmehr mit einem von dem Kläger erhobenen Rückzahlungsanspruch wegen nach dessen Auffassung zu unrecht erfolgten Belastungen in Höhe von 9.492,00 DM ihrerseits belastet und teilte der Verfügungsbeklagten darüber hinaus mit, dass in Bezug auf den Verfügungsklägers sich die Belastungen an „System-Plus“ ab sofort nur noch über die reinen Mietkosten belaufen dürfen. Alle anderen Verbindlichkeiten wie z. B. Schäden müssten mit dem Verfügungskläger selbst abgerechnet werden (Bl. 79 d. A.).

Daraufhin teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger unter dem 17.11.2000 mit, dass nunmehr Zahlung einer Sicherheit von 2.000,00 DM pro Fahrzeug verlangt werde, also insgesamt 8.000,00 DM und um Begleichung dieses Betrages bis spätestens 24.11.2000 gebeten werde. Weiterhin hieß es in diesem Schreiben:

„Sollten wir bis zum vorgenannten Zeitpunkt die Zahlung nicht verzeichnen können, werden wir Ihnen alle Verträge fristlos kündigen. Dieses bezieht sich auch auf sämtliche Forderungen, die aufgrund ihres Widerspruchs von der Firma C. nicht bezahlt werden (zurückliegende Schäden) und ebenfalls zum oben aufgeführten Zeitpunkt fällig sind. Die Berechnung der zurückliegenden Schäden entnehmen Sie bitte den Ihnen bereits vorliegenden Rechnungen.“

Unter dem 21.11.2000 teilte der klägerische Rechtsanwalt der Beklagten mit, dass eine Sicherheit nicht geschuldet sei. Mit Schreiben vom 22.11.2000 forderte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger auf, die bereits am 21.11.2000 angemahnte Schadensmeldung über den Unfall des Fahrzeugs … vom 13.11.2000 abzureichen (Bl. 93 d. A.).

Am 24.11.2000 begann sodann die Inbesitznahme der o. g. 4 Lkws durch die Verfügungsbeklagte. Dieses ist im Einzelnen streitig. Sie erfolgte jedoch unstreitig in folgenden Zeitabständen:

a) Um 14:30 Uhr erschien der Beklagte mit seinen beiden Mitarbeitern … und … beim Depot der Firma C. um dort den Lkw …, der vom Mitarbeiter des Verfügungsklägers … gefahren wurde, in Empfang zu nehmen. Der Mitarbeiter gab das Fahrzeug und die dazu gehörigen Schlüssel heraus und teilte dem Verfügungskläger mit, dass der Lkw sich nunmehr im Besitz des Verfügungsbeklagten befand.

b) Eine Stunde später fuhr der Verfügungskläger selbst mit dem Lkw … auf das Betriebsgelände der Firma C. in Hagen. Dort kam es zu einer Unterhaltung zwischen dem Verfügungskläger und den Mitarbeitern der Verfügungsbeklagten, woraufhin der Verfügungskläger zunächst die Polizei rief, sodann jedoch seinen Hauptschlüssel den Mitarbeitern des Verfügungsbeklagten überließ.

c) Um 18:00 Uhr nahmen sodann der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten und seine Mitarbeiter den Fahrer …, der mit dem Lkw … auf das Gelände der Firma … fuhr, in Empfang.

d) Schließlich holten die Mitarbeiter des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten im Verlaufe des darauf folgenden Wochenendes den geparkten Lkw … von einem Parkplatz in der Nähe der Wohnung des Verfügungsklägers mit Hilfe des Zweitschlüssels ab.

Unter dem 27.11.2000, am darauffolgenden Montag, erstattete der Verfügungskläger Strafanzeige wegen Raub, Diebstahl, Nötigung und Betrug gegen den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten. Noch am gleichen Tag mahnte die Firma C. den Verfügungskläger ab und drohte mit einer Vertragsstrafe wegen der Nichtausführung der vertraglich geschuldeten Transporte und Beförderungen.

Unter dem 29.11.2000 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass die Lkws Schäden aufwiesen, die insgesamt Kosten in Höhe von 21.715,12 DM verursachen würden (Bl. 97 d. A.).

Der Verfügungskläger vertritt die Auffassung, sämtliche 4 Lkws seien ihm von dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten und dessen Mitarbeitern im Wege der verbotenen Eigenmacht weggenommen worden. Hinsichtlich eines eigenen von ihm gefahrenen Lkws … behauptet er, dass der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten eigenmächtig das Führerhaus bestiegen habe und den Zündschlüssel entwendet habe. Da die von ihm gerufene Polizei nicht eingeschritten sei, habe er schließlich den Hauptschlüssel an die Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten ausgehändigt; um zu gewährleisten, dass die Ladung ordnungsgemäß an die Firma C. gelange.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers zu den 4 verschiedenen Lkws wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2000 (Bl. 124 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Verfügungskläger hatte mit Antragsschriftsatz vom 27.11.2000 beantragt, folgende Kraffahrzeuge herauszugeben;

a) das Kraftfahrzeug Wagentyp Mercedes Benz Atego mit dem amtlichen Kennzeichen …,

b) das Kraftfahrzeug Wagentyp MAN mit dem amtlichen Kennzeichen … und

c) das Kraftfahrzeug Wagentyp MAN mit dem amtlichen Kennzeichen … und

d) das Kraftfahrzeug Wagentyp Mercedes Benz Atego mit dem amtlichen Kennzeichen …

Mit Beschluss vom 29.11.2000 hat die Kammer die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. (Bl. 39 d. A.).

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 01.12.2000 Widerspruch eingelegt (Bl. 42 d. A.).

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 29.11.2000 zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Beschluss vom 29.11.2000 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass ihr ein Recht zur Inbesitznahme aufgrund der Mietverträge zugestanden habe. Der Geschäftführer der Verfügungsbeklagten habe auch die fristlose Kündigung mündlich gegenüber dem Verfügungskläger ausgesprochen, nachdem dieser sich geweigert habe, die entstandenen Schäden in Höhe von 9.492,00 DM auszugleichen und die Kaution von 8.000,00 DM für die 4 Lkws zu zahlen. Eine verbotene Eigenmacht seinerseits habe nicht vorgelegen, weil der Verfügungskläger bereits damit gerechnet habe, dass er die Lkws wiederhaben wolle und sie daher leergeräumt gewesen seien. Die Schlüssel hätte sowohl der Verfügungskläger als auch dessen Mitarbeiter freiwillig an den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten bzw. an die Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten ausgehändigt. Eine verbotene Eigenmacht liege nach Auffassung der Verfügungsbeklagten daher nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Schilderungen des Hergangs am 24.11.2000 sowie der Inbesitznahme am 25. oder 26.11.2000 wird auf die Angaben des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2000 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Dem Verfügungskläger steht ein Anspruch auf Rückgabe der 4 Lkws zu, weil sich der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten den Besitz an den Kraftfahrzeugen im Wege der verbotenen Eigenmacht gemäß § 858 BGB verschafft hat.

Anspruchgrundlage für die Rückübertragung des Besitzes ist § 861 BGB. Voraussetzung für die verbotene Eigenmacht ist die Besitzentziehung ohne den Willen des Besitzers. Eine solche Besitzentziehung lag in allen 4 Fällen vor und zwar auch unter Zugrundelegung der Darstellung des Geschäftsführers des Verfügungsbeklagten in der Hauptverhandlung am 12.12.2000.

a) LKW … Hinsichtlich des zeitlich als erstes übernommenen Lkw Mercedes des Mitarbeiters … sind nach Darstellung des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten dieser und zwei seiner Mitarbeiter auf dem Hof der Firma C. auf den Fahrer … zugegangen und haben ihn dahingehend informiert, dass die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger kündigen werde und er daher verpflichtet sei, die Schlüssel herauszugeben. Da der Fahrer … lediglich Besitzdiener im Verhältnis zum Verfügungskläger war, ist die freiwillige Überlassung des Schlüssels und des Lkw keine wirksame Zustimmung zur Besitzbeschaffung. Eine Zustimmung des Verfügungsklägers lag zu diesem Zeitpunkt auch nach Darstellung der Verfügungsbeklagten nicht vor. Der Umstand, dass der Lkw noch auf dem Hof der Firma C. stehen blieb, um die Rückkehr des Verfügungsklägers zu erwarten, steht einer wirksamen und endgültigen Besitzentziehung ebenfalls nicht im Wege. Die Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten … und … haben sich nach unwidersprochener Darstellung des Verfügungsklägers in das Führerhaus gesetzt und dieses auch nach Aufforderung des Verfügungsklägers, nachdem dieser erschienen war, nicht verlassen. Im Ergebnis stellt daher die Wegnahme des o. g. Lkw eine Besitzentziehung im Verhältnis zum Verfügungskläger dar.

b) Auch hinichtlich des Lkw MAN …, den der Verfügungskläger selbst gefahren hat, liegt verbotene Eigenmacht vor. Der Verfügungskläger hat unstreitig die Polizei gerufen, nachdem er festgestellt hat, dass die Verfügungsbeklagte durch ihre Mitarbeiter … und … den ersten Lkw nicht zurückgeben wollten. Auf die Aufforderung des Verfügungsbeklagten hat er erwidert, dass er nichts bezahlen werde. Wenn sich bei dieser Sachlage der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten während des Entladevorgangs eigenmächtig in das Führerhaus des Lkw setzt, so stellt dies eine verbotene Eigenmacht bereits dar. Es ist nicht erforderlich, dass er auch den Hauptschlüssel wegnimmt. Die schließlich vom Kläger freiwillig erfolgte Übergabe des Hauptschlüssels an die Zeugen … und … ist nicht als Zustimmung zu der Inbesitznahme seines Lkw anzusehen. Der Verfügungskläger konnte angesichts der Weigerung der Polizei, sich in den Streit einzumischen und angesichts der Übermacht von immerhin 3 Personen auf Seiten der Verfügungsbeklagten ohne gewaltsamen Widerstand seinen Lkw nicht mehr an sich bringen. Das Unterlassen und auch die Übergabe des Hauptschlüssels können nur als Resignation gewertet werden, die den Verfügungskläger veranlassen, zum Schutz der Ladung und zur Aufrechterhaltung seiner Vertragsbeziehungen der Firma C. den Ladevorgang nicht länger zu verzögern oder unmöglich zu machen. In Anbetracht der Gesamtumstände ist von einer Zustimmung auch nach Darstellung des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten nicht die Rede. Dieser hat geäußert, dass der Verfügungskläger ausdrücklich und offensichtlich in Empörung gesagt hat: „Sie fassen meine Sachen nicht an“. Auch der Umstand, dass er seinen Mitarbeitern die Weisung erteilt hat, die Lkws nicht mehr zu betanken bzw. diese leer zu räumen, rechtfertigt nicht die Annahme einer freiwilligen Übergabe. Die Maßnahmen sind offensichtlich in Sorge um ein eigenmächtiges Vorgehen der Beklagten geschehen, die bereits im Vorfeld angekündigt hatte, dass sie sich in Vollziehung des Mietvertrages wieder den Besitz an den Lkws verschaffen werde. Im Ergebnis muss daher auch der Vorgang um den Lkw des Verfügungsklägers selbst als verbotene Eigenmacht seitens der Verfügungsbeklagten gewertet werden. Der Vermieter muss wie jeder andere mittelbare Besitzer auch notfalls auf Herausgabe klagen oder Wiedereinräumung des Besitzes im Wege gerichtlicher Inanspruchnahme verlangen, wenn der unmittelbare Besitzer die Herausgabe verweigert. In diesem Zusammenhang ist dann auch die Rechtsmäßigkeit der fristlosen Kündigung zu prüfen. Vorliegend ist dem lediglich summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung eine Prüfung der fristlosen Kündigung auf ihre Rechtsmäßigkeit nicht möglich. Aber selbst unterstellt, diese wäre rechtmäßig gewesen, so bleibt die eigenmächtige Besitzverschaffung rechtswidrig nach § 858 BGB. Die entsprechene Passage unter Ziffer 1 d des Mietvertrages die dem Vermieter die Inbesitznahme des Fahrzeugs gestattet, verstößt, wie bereits im Beschluss vom 06.12.2000 ausgeführt, gegen das AGBG. Sie ist unwirksam.

c) Ebenso unrechtmäßig wie die vorhergehenden Maßnahmen ist auch die Inbesitznahme des 3. Lkw, den der Mitarbeiter … des Verfügungsklägers gefahren hatte um 18:00 Uhr auf dem Hof der Firma … Der Verfügungskläger war, wie oben ausgeführt, keinesweges mit der Übergabe des Lkw einverstanden. Entsprechende Ausführungen des Geschäftsführers des Verfügungsklägers in diesem Zusammenhang sind unrichtig. Sie begründen im Übrigen keine Zustimmung zur Inbesitznahme, wenn der Besitzdiener daraufhin den Schlüssel freiwillig aushändigt.

d) Auch die eigenmächtige Besitzverschaffung mit Hilfe des Zweitschlüssels an dem geparkten Lkw ist verbotene Eigenmacht. Ein Einverständnis des Verfügungsklägers insoweit liegt nicht vor.

Insgesamt gesehen war daher die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Vorentscheidung war lediglich zu wiederholen.

Dahlbokum
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