Vermietung einer Sache (hier: Beschallungsanlage)

Der Beklagte soll eine Beschallungsanlage angemietet und beschädigt haben

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.04.2002, 4 C 6/02

Nordrhein Westfalen Wappen

Amtsgericht Gelsenkirchen
Urteil vom 17.04.2002
4 C 6/02

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtstreit

Firma…

Klägerin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur., LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf

./.

Firma…

Beklagte

hat das Amtsgericht Gelsenkirchen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2002 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 € abwenden, wenn dieser nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Parteien standen miteinander in Geschäftsverbindung. Der Klägerin steht unstreitig eine Forderung in Höhe von 1.942,91 € zu.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.942,91 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14.11.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte erklärt gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung und behauptet dazu

Der Kläger habe im Juni 2001 für acht Tage eine Beschallungsanlage angemietet. Diese habe aus vier Lautsprechern besanden. Gleichzeitig habe der Kläger ein Endstufenrech nebst Frequenzweiche angemietet. Hierfür ergebe sich eine Mietzinsforderung festgestellt worden, dass die Lautsprecherboxen beschädigt gewesen seien. Bei den ausgeliehenen Geräten habe es sich um neue Geräte gehandelt. Sie seien erstmalig an den Kläger ausgegeben worden. Für neue Gehäuse seien Kosten in Höhe von 844,82 DM und 172,41 DM erforderlich.

Der Kläger erwidert:

Er habe weder Geräte angemietet noch beschädigt zurückgegeben.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen zu 1), zu 2), zu 3), zu 4) und zu 5). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klageforderung ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Aufrechnung erloschen. Dabei ist die Klageforderung unstreitig. Dem Beklagten steht eine Gegenforderung zu, mit der er zu Recht die Aufrechnung erklärt hat. Dies ergibt sich zum einen aus der Forderung für die Vermietung der Beschallungsanlage, zum anderen auf Grund von Schadensersatzansprüchen wegen Rückgabe der Mietsachen in beschädigtem Zustand.

Der Klager hat die Beschallungsanlage ausgeliehen. Die vernommenen Zeugen zu 1), zu 2) und zu 3) haben zur Überzeugung des Gerichts bekundet, dass die Ehefrau des Klägers die Anlage im Beisein einer weiteren weiblichen Person abgeholt haben. Der Zeuge zu 4) konnte zu der Frage der Ausleihe an den Kläger keine Angaben machen. Die Zeugin zu 5) hat bei ihrer Vernehmung ausgesagt, keine Anlage ausgeliehen zu haben. Insbesondere scheide, wie sie weiter bekundet hat, der fragliche Zeitraum aus, da sie sich diesem Zeitpunkt zur stationären Behandlung im Marienhospital … befunden habe. Dazu hat die Zeugin auch eine Bescheinigung vom 12.04.2002 vorgelegt. Zunächst schließt die Bescheinigung nicht aus, dass eine Ausleihe im Juni erfolgt ist. Es ist nämlich nur ein begrenzter Zeitraum im Juni weggefallen. Darüber hinaus haben die drei Zeugen auch nach eindringlichem Vorhalt bekundet, die Zeugin im Ladenlokal als diejenige erkannt zu haben, die die Anlage abgeholt hat. Die Zeugen sind auch nach mehrfachen Vorhalt bei ihrer Aussage verblieben. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussage dieser Zeugen, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass sie mit dem Beklagten verbunden sind, sei es als Mitarbeiter, sei es als Kunde oder als gute Bekannte.

Die Zeugen zu 1), zu 2), zu 3) und zu 4) haben weiterhin erklärt, dass die Anlage bei der Rückgabe in katastrophalen Zustand gewesen sei. Dies haben sie bei ihrer Vernehmung plastisch dargestellt. Auch insoweit hat das Gericht keinerlei Zweifel. Die Höhe der Gegenforderung ist von dem Kläger nicht weiter bestritten worden.

Dann aber ist die Klageforderung durch Aufrechung erloschen, so dass die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO abzuweisen war.

Anmerkung:
vgl. dazu das Berufungsurteil: LG Essen, Urteil vom 17.12.2002, 13 S 215/02

Dahlbokum
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