Übliche Werkvertrag-Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB

Zwischen den Parteien war ein Werkvertrag über eine neue Stempelplatte zustande gekommen. Der Beklagte hatte die „Stempelbestellung“ unterschrieben

AG Lüdinghausen, Urteil vom 10.07.2002, 11 C 49/02

Nordrhein Westfalen Wappen

Amtsgericht Lüdinghausen
Urteil vom 10. Juli 2002
11 C 49/02

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Firma …

Klägerin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur., LL.M., Klosterstr. 22, 40211 Düsseldorf

./.

Firma

Beklagte

hat das Amsgericht Lüdinghausen auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2002 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,39 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 30.01.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Stempels mit dem Stempeldruck „Küchenmontage, Einbau, Umbau, Planung Verkauf, Stockbrink, …. – Ring 17, S.“.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 %.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem Umfang begründet wie aus dem Urteilstenor ersichtlich ist und unterliegt im Übrigen der Abweisung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag über eine neue Stempelplatte zustande gekommen ist. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte die „Stempelbestellung“ unterschrieben hat. Die Behauptung des Beklagten, er habe lediglich ein Angebot der Klägerin einholen wollen, steht mit der von ihm unterzeichneten schriftlichen Bestellung nicht in Übereinstimmung. Der Zeuge …, der Angestellte der Klägerin ist, hat ausgesagt, dass der Beklagte die Stempelplatte bestellt habe. Von einem Angebot sei nicht die Rede gewesen. Ungewiss ist, ob der Preis für die Stempelplatte bereits in die Bestellung eingesetzt gewesen ist, als der Beklagte die Bestellung unterschrieben hat. Es spricht viel dafür, dass der Preis nachträglich eingesetzt wurde. Der Zeuge … hat auf Befragen des Beklagtenvertreters bei seiner Vernehmung bestätigt, dass der Endpreis für die Stempelplatte nicht auf der Bestellung vermerkt werden konnte, wenn die Kosten noch ungewiss waren. Dass die Kosten ungewiss waren, hing damit zusammen, dass im Zusammenhang mit dem Buchstaben „J“ und auch wegen anderer Umstände die Kosten noch nicht sicher waren zum Zeitpunkt der Bestellung.

Wenn bei Abschluss eines Werkvertrages die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, so gilt gem. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der von der Klägerin berechnete Werklohn nicht üblich ist, sind nicht gegeben. Zwar trägt der Beklagte vor, er habe bei einem Konkurrenzunternehmen die Änderung eines Stempels in der von ihm gewünschten Form für 16,00 DM erhalten. Dieser Umstand besagt jedoch nichts über die Üblichkeit einer Vergütung, sondern lediglich darüber etwas, dass, unterstellt sein Sachvortrag ist richtig, die Firma … preisgünstiger liefert als die Klägerin.

Nicht verlangen kann die Klägerin die Kosten für die versuchte Zustellung durch die Firma … in Höhe von 13,34 €. Wie der Zeuge … ausgesagt hat, war der Beklagte im Ladenlokal der Klägerin erschienen und hat die Abnahme der streitgegenständlichen Ware verweigert. Dieses Verhalten des Beklagten war eindeutig und endgültig. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, der Beklagte werde den Stempel nach der kostspieligen Zusendung annehmen.

Die Entscheidung über die Verzinsung beruht auf §§ 284 ff. BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Nr. 11 ZPO.

Dahlbokum
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